Anhang 2 - Vorschriften und Regeln, Literatur
Im Anschluss sind die zu Grunde liegenden bzw. weiter führenden Gesetze, Vorschriften und allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zusammengestellt. Angesichts der Komplexität des Arbeitsgebietes "Industriereinigung" kann diese Auflistung nicht abschließend sein.
1.
Gesetze, Verordnungen, Normen
2.
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
(BGV A1) | Grundsätze der Prävention |
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(BGV A3) | Elektrische Anlagen und Betriebsmittel |
(BGV A4) | Arbeitsmedizinische Vorsorge |
(BGV A8) | Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz |
(BGV C22) | Bauarbeiten |
(BGV D29) | Fahrzeuge |
(BGV D36) | Leitern und Tritte |
3.
Berufsgenossenschaftliche Regeln
(BGR 104) | Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) |
---|---|
(BGR 117-1) | Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen |
(BGR 128) | Kontaminierte Bereiche |
(BGR 132) | Vermeidung von Zündgefahren infolge statischer Aufladungen |
(BGR 189) | Einsatz von Schutzkleidung |
(BGR 190) | Benutzung von Atemschutzgeräten |
(BGR 191) | Benutzung von Fuß- und Beinschutz |
(BGR 192) | Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz |
(BGR 194) | Einsatz von Gehörschützern |
(BGR 195) | Einsatz von Schutzhandschuhen |
(BGR 197) | Benutzung von Hautschutz |
(BGR 198) | Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz |
(BGR 500) | Betreiben von Arbeitsmitteln Kap. 2.36 "Arbeiten mit Flüssigkeitsstrahlern" |
4.
Berufsgenossenschaftliche Informationen
(BGI 528) | Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren |
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(BGI 534) | Arbeiten in engen Räumen |
(BGI 583) | Biologische Arbeitsstoffe bei der Bodensanierung |
(BGI 649) | Ladungssicherung auf Fahrzeugen |
(BGI 577) | Instandhalter |
(BGI 892) | Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot |
5.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)37
TRGS 201 | Einstufung und Kennzeichnung von Abfällen zur Beseitigung beim Umgang |
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TRGS 400 | Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen |
TRGS 440 | Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung |
TRGS 500 | Schutzmaßnahmen: Mindeststandards |
TRGS 507 | Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern |
TRGS 555 | Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV |
TRGS 900 | Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte - MAK und TRK-Werte" |
TRBA 500 | Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen |
TRBA 220 | Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen |
TRBA 400 | Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen |
6.
Literatur und Internet-Quellen
BURMEIER H, et al.: Sicheres Arbeiten auf Altlasten. focon Ingenieurgesellschaft für Umwelttechnologie und Forschungsconsulting mbH, Aachen 1995.
HARTWIG H, RUPP A et al.: Reinigung und Instandhaltung von Industrieanlagen: Stoffbelastungen. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Gefährliche Arbeitsstoffe GA 61. Dortmund/Berlin/Dresden 2003
BIEHN K, et al.: Instandhaltung - Sicherheit und Arbeitsschutz. Schriftenreihe der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Sonderschrift S 55. Dortmund/Berlin 1999
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit BIA: GESTIS-Stoffdatenbank.
Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit BIA: GESTIS Staub-Ex-Datenbank.
Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember 2004 - IIIb3-35122 zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der neuen Gefahrstoffverordnung:
Die neue Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weitergelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.