DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Messen und Überwachen

8.4.1
Messen

8.4.1.1
Bereiche mit unbekannten Gefahrstoffbelastungen

Kann eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, hat der Auftraggeber eine Erkundung der vermuteten Gefahrstoffe und eine Abschätzung der von diesen möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Erkundungen zu dokumentieren und den Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen.

8.4.1.2
Bereiche mit bekannten Gefahrstoffbelastungen

Bei Arbeiten in Bereichen mit bekannten Gefahrstoffbelastungen hat der Auftraggeber Ermittlungen über Art, Menge und Zustand der erwarteten Gefahrstoffe sowie deren Gefährdungspotential im Sinne des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Er hat die Ergebnisse dieser Ermittlungen in einer Auflistung zu dokumentieren und allen Auftragnehmern zur Verfügung zu stellen.

8.4.1.3
Verpflichtung des Auftragnehmers

Vor Aufnahme der Arbeiten ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

8.4.1.4
Ergänzende Messungen

Für erste, orientierende Schätzungen von Stoffkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz kann beispielsweise die einfach zu handhabende Prüfröhrchenmethode angewendet werden. Sie bietet den Vorteil, dass unmittelbar nach der Messung ein Ergebnis zur Verfügung steht. Zu beachten sind jedoch ggf. Querempfindlichkeiten, die zu falschen Ergebnissen führen können.

Neben dieser Methode, die sich für eine Reihe gas- und dampfförmiger Stoffe eignet, stehen weitere ortsbezogene Messverfahren zur Verfügung, die eine genauere Bestimmung in niedrigen Konzentrationsbereichen erlauben.

Die gültigen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) sind in der TRGS 900 niedergelegt.

8.4.2
Messtechnische Überwachung während der Tätigkeit

Abhängig von der Gefahrstoffbeurteilung innerhalb der Gefährdungsbeurteilung und von den Ergebnissen eventueller Messungen kann eine messtechnische Dauerüberwachung des Arbeitsbereiches notwendig werden. Falls

  • die Messungen ergeben haben, dass Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube) in Konzentrationen über den Grenzwerten auftreten können, oder wenn das Auftreten von Gefahrstoffen nicht sicher ausgeschlossen werden kann,

  • Sauerstoffmangel oder CO2-Entstehung (z.B. durch Verbrennungsprozesse oder Luftmangel in engen Räumen) möglich ist,

  • eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann,

ist eine der Sachlage angepasste Messtechnik einzusetzen.

Ob es sich für den Unternehmer lohnt, Messgeräte zur Arbeitsplatzüberwachung selbst anzuschaffen, ist davon abhängig, ob regelmäßig in kontaminierten Bereichen oder in der Abwassertechnik gearbeitet wird. Ist der Einsatz selten erforderlich, sollten die Geräte fallweise geliehen werden.

Wird z.B. regelmäßig auf Deponien oder in abwassertechnischen Anlagen gearbeitet, ist die Vorhaltung eines oder mehrerer Gaswarngeräte zur kontinuierlichen Überwachung der Umgebungsluft erforderlich, z.B. mit den Parametern Explosionsgefahr, Sauerstoff, Schwefelwasserstoff.

Sinnvoll kann weiterhin eine Pumpe zur Messung von Einzelstoffen mittels Prüfröhrchen sein.

In Bereichen, in denen Stoffgemische zu erwarten sind oder nachgewiesen wurden, ist häufig der Einsatz tragbarer Photoionisationsdetektoren (PID) zur Ermittlung der Summenkonzentration von Kohlenwasserstoffen erforderlich.

Die Messeinrichtungen sollen über Warneinrichtungen verfügen, die bei Überschreitung von Grenzwerten ein deutliches akustisches und optisches Signal geben. Die Beschäftigten sind über die Verhaltensregeln bei einer Alarmauslösung zu unterrichten. Im Fall einer Grenzwertüberschreitung ist der Arbeitsbereich umgehend zu verlassen.

Ist eine Warnanlage am Einsatzort vorhanden (fest installiert), ist sicherzustellen, dass diese auch während der Reinigungs-/Wartungsaufgabe aktiviert ist und zu überprüfen, ob sie trotz der Reinigungsarbeiten wahrnehmbar ist (Staub, Lärm).

8.4.3
Nachbereitung

8.4.3.1
Rückblickende Betrachtung

Der Auftragnehmer sollte durch Befragung der beteiligten Arbeitskräfte klären, ob die Arbeitsvorbereitung und die Maßnahmen zum Arbeitsschutz bezüglich der tatsächlich angetroffenen Bedingungen angemessen waren. Die Erkenntnisse sind zu dokumentieren und bei weiteren Einsätzen beim gleichen Auftraggeber oder ähnlichen Bedingungen zu berücksichtigen:

  • Wurde ein für alle Seiten befriedigendes Arbeitsergebnis erzielt?

  • Reichten die ausgewählten Sicherheitsmaßnahmen aus?

  • Ereignete sich ein Unfall oder ein Beinahe-Unfall?

  • Wenn ja, wie hätte er sich vermeiden lassen?

  • Wurden die Beschäftigten überraschend mit Gefährdungen oder Gefahrstoffen konfrontiert (auch kurzzeitig), die bei der Planung nicht berücksichtigt wurden?

  • Wenn ja, welche?

  • Wenn ja, warum wurden sie nicht berücksichtigt?

  • Verbesserungsvorschläge bezüglich der Schutzmaßnahmen.

  • Verbesserungsvorschläge bezüglich einer besser geeigneten und/ oder weniger gefährdenden Arbeitstechnik.

8.4.3.2
Pflege der PSA und der Arbeitskleidung

PSA, die zum erneuten Einsatz bestimmt ist, ist unmittelbar nach dem Einsatz (bzw. nach Reinigen, Waschen und/oder Trocknen) auf Unversehrtheit zu überprüfen. Schadhafte Arbeits- und Schutzkleidung, Helme, Brillen, Schuhe etc. sind zur Reparatur oder Wartung auszusondern bzw. zu entsorgen. Nicht sicher einsetzbare Materialien sind so zu kennzeichnen oder zu verwahren, dass eine versehentliche Benutzung ausgeschlossen wird.

Die Arbeitskleidung ist vom Auftragnehmer in regelmäßigen Abständen zu waschen. Das Mitnehmen der Arbeitskleidung durch die Beschäftigten und eine Reinigung zuhause ist auf keinen Fall zulässig.

PSA, die nicht zum erneuten Einsatz vorgesehen sind (z.B. Einmal-Schutzanzüge), sind sicher zu entsorgen.