DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Persönliche Schutzausrüstungen - PSA

8.3.1
Grundlegendes

Sofern das Gefährdungspotential des Einsatzortes nicht genau bekannt ist, muss vom ungünstigsten Fall ausgegangen werden. Das bedeutet, dass z.B. derjenige Atemschutz zu verwenden ist, der allen eventuell vorhandenen gas- oder partikelförmigen Gefahrstoffen gerecht wird. Die Eingrenzung der Gefahrstoffsituation ermöglicht die Auswahl einer möglichst wenig belastenden und auch kostengünstigen Schutzausrüstung.

Nach der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) ist der Unternehmer verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, die Kosten zu übernehmen und die Anwendung der Schutzausrüstung sicherzustellen. Der Beschäftigte ist verpflichtet, die Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen und permanent auf Verschleißschäden, Sicherheit und Dichtigkeit zu prüfen.

8.3.2
Allgemeine Anforderungen an PSA

PSA muss

  • Schutz gegenüber den zu verhütenden Risiken bieten, ohne selbst ein größeres Risiko mit sich zu bringen;

    ein negatives Beispiel wäre ein dunkel getönter Gesichtsschutz, der in einem mäßig beleuchteten Bereich eingesetzt wird

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein;

    Negativ-Beispiel: Falsche Atemschutz-Filter

  • dem Träger passen

Persönliche Schutzausrüstungen müssen den Beschäftigten individuell passen. Sie sind grundsätzlich für den Gebrauch durch eine Person bestimmt. Erfordern die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefahren oder hygienische Probleme nicht auftreten.

8.3.3
PSA-Kategorien

Die EU-Richtlinien teilen die persönlichen Schutzausrüstungen in drei Kategorien ein (siehe auch Anhang: S. 89).

Kategorie 1 ist die niedrigste Klasse der persönlichen Schutzausrüstungen. Der Träger muss selbst bestimmen, ob Schutzkleidung notwendig ist. Falls er nicht die richtige Bekleidung trägt, ist die Möglichkeit, dass dies ernste Folgen nach sich zieht, beschränkt. Bei den Produkten aus dieser Kategorie erklärt der Hersteller selber, dass sie den Normen genügen.

Kategorie 2 besteht aus Produkten, die für den Gebrauch in Situationen gedacht sind, in denen die Möglichkeit des Eintretens von ernsten, jedoch nicht fatalen Folgen besteht (nicht Kategorie 1 oder 3). Die Produkte müssen von einem anerkannten Institut getestet und mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden.

Kategorie 3 ist für Produkte und Situationen geeignet, in denen der Träger lebensbedrohenden Gefahren oder Gefahren, die seiner Gesundheit ernsten und irreparablen Schaden zufügen können, ausgesetzt ist.

8.3.4
Grundausrüstung/Mindestschutz

Für die viele Tätigkeiten hat sich die nachfolgend aufgeführte PSA-Grundausrüstung bewährt. Sie ist als Mindestausstattung für jeden Beschäftigten bereit zu halten und mindestens in einfacher Ausführung zu jedem Einsatz mitzunehmen. Nähere Hinweise zu den PSA liegen in den folgenden Abschnitten vor:

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  • Schutzhelm nach EN 397

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  • Schutzbrille

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  • Hautbedeckende Arbeitskleidung nach Bedarf zu reinigen, spätestens wöchentlich

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  • Schutzhandschuhe Kategorie 3 (s. S. 89)

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  • Schutzschuhe oder -stiefel, mind. S3

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  • Gehörschutz (Kapsel o. Stöpsel)

Diese Ausrüstung schützt nicht vor besonderen Gefahren, wie Gefahrstoffen, Hitze, Hochdruck-Wasserstrahl u.a.

Nur in begründeten Ausnahmefällen (Gefährdungsbeurteilung) können einfachere PSA ausgewählt werden.

Im Falle besonderer Gefahren müssen die PSA angepasst werden.

8.3.5
Atemschutz

8.3.5.1
Grundlagen für den Einsatz von Atemschutz

Atemschutz ist erforderlich, wenn in der Umgebungsatmosphäre Gefahrstoffe enthalten sind und nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden. Die Konzentration des Schadstoffes bestimmt die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit des zu verwendenden Gerätes. [BGR 190]

Falls der Sauerstoffgehalt in der Umgebungsluft unter 17 % liegt bzw. sinken kann, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz (Isoliergerät: Schlauchgerät, Pressluftatmer, Regenerationsgerät) anzuwenden. Dieser ist ebenfalls bei außerordentlich hohen Konzentrationen an Gefahrstoffen bzw. bei unklarer Gefährdungslage einzusetzen.

Der Träger von Atemschutz muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vorliegen einer arbeitsmedizinischen G 26-Untersuchung (Nachuntersuchung alle 3 Jahre, bei Personen über 50 Jahren häufiger)

  • Kein Bart oder Koteletten im Bereich der Dichtlinie

  • Entsprechende körperliche Belastbarkeit, die z.T. im Rahmen der G 26-Untersuchung getestet wird

8.3.5.2
Filtergeräte

Beim Einsatz von Filtergeräten ist die Maske und das einzusetzende Filter auf den Gefahrstoff (die Gefahrstoffe; siehe auch Tabelle 2: Gefahrstoffe, Gefahrstoffgruppen, Leitkomponenten, S. 35) abzustimmen. Für die Auswahl können die nachfolgenden Tabellen nach der BG-Regel: Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR 190) verwendet werden.

Bei Einsätzen mit hoher körperlicher Belastung sind gebläseunterstützte Masken angezeigt, die den Atemwiderstand verringern.

Tabelle 5:
Auswahl von Filtergeräten - nach BGR 190

GeräteartVielfaches des GrenzwertesBemerkungen, Einschränkungen
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P1-Filter4Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt. Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme.
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P2-Filter15Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme.
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P3-Filter400
Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP14Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme.
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP210Nicht gegen radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP330
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Gasfilter8400
Halb-/Viertelmaske mit Gasfilter930
Gasfiltrierende Halbmaske30

Tabelle 6:
Auswahl von Filtergeräten mit Gebläse

GeräteartVielfaches des GrenzwertesBemerkungen, Einschränkungen
Masken mit Gebläse und PartikelfilterGeräte der Klasse TM1P dürfen nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
TM1P10
TM2P100
TM3P500
Helme/Hauben mit Gebläse und PartikelfilterDie offenen Atemanschlüsse (Helm oder Haube) bieten bei Ausfall oder Schwächerwerden des Gebläses keinen ausreichenden Schutz. Deshalb dürfen Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse TH1P nicht gegen Partikeln krebserzeugender, sehr giftiger und radioaktiver Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden.
TH1P5
TH2P20
TH3P100
Masken mit Gebläse und Gasfilter10Geräte der Klasse TM1 dürfen nicht gegen radioaktive Gase eingesetzt werden.
TM110
TM2100
TM3500
Helme/Hauben mit Gebläse und Gasfilter11Die offenen Atemanschlüsse (Helm oder Haube) bieten bei Ausfall oder Schwächerwerden des Gebläses keinen ausreichenden Schutz.
Deshalb dürfen Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse TH1 nicht gegen krebserzeugende, sehr giftige und radioaktive Gase und Dämpfe eingesetzt werden.
TH15
TH220
TH3100
Geräte mit KombinationsfilterEs gelten die jeweiligen Vielfachen des Grenzwertes für den Gas- oder Partikelfilterteil, und zwar jeweils der schärfere Wert

Die Wiederverwendbarkeit von Gasfiltern ist eingeschränkt:

  • Die Wiederverwendung kann nur für kaum oder wenig benutzte Gasfilter akzeptiert werden.

  • AX- und NO-P3-Filter dürfen nicht wiederverwendet werden.

  • Filter dürfen nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer, auch unbenutzt, nicht mehr verwendet werden.

  • Ein bereits gebrauchtes Gasfilter darf nicht gegen einen anderen Stoff wiederverwendet werden.

  • Sollen Gasfilter wiederverwendet werden, müssen sie gasdicht verschlossen bis zur Wiederverwendung aufbewahrt werden (höchstens 6 Monate) und Aufzeichnungen über den Einsatzzeitpunkt, den Schadstoff und die übrigen Einsatzbedingungen beigelegt werden.

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Tabelle 7:

Wichtig:

  • Filtergeräte dürfen bei Sauerstoffmangel (Konzentration O2< 17%) nicht eingesetzt werden! Filter schützen nicht vor Ersticken! Sauerstoffmangel kann auftreten in engen Räumen, durch Brände oder chemische Reaktionen sowie durch Verdrängung durch andere Gase (vergl. auch: Inertisierung, Kap. 6.3).

  • Filter dürfen spätestens bei Wahrnehmung eines Geruchs oder Geschmacks in der gefilterten Luft nicht weiter verwendet werden!

8.3.5.3
Isoliergeräte

Bei möglichem Sauerstoffmangel sind Isoliergeräte einzusetzen. Bei nicht frei tragbaren Isoliergeräten (Druckschlauchgeräte) ist auf die Ansaugung unbelasteter Luft in ausreichendem Abstand zum Arbeitsbereich zu achten. Ist dies mit der erreichbaren Schlauchlänge (je nach Gerät bis 50 m) nicht möglich, können Druckluft-Schlauchgeräte eingesetzt werden. [Abschnitt 3.4.2 BGR 190]

Frischluft-Saugschlauchgeräte sollen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen nicht angewendet werden (siehe gleichnamige BG-Regel BGR 117-1).

Bei der Schlauchverlegung ist darauf zu achten, dass

  • die Schläuche zugfrei und ohne Stolpergefahren verlegt werden.

  • keine ätzenden Flüssigkeiten oder in anderer Weise die Schläuche schädigende Medien zu diesen Kontakt bekommen können.

  • sich die Atemluft in den Schläuchen bei der Durchquerung heißer Bereiche nicht stark erhitzt.

8.3.6
Schutzanzüge

8.3.6.1
Einteilung und Eignung von Schutzanzügen

Schutzanzüge erfüllen unterschiedlichste Schutzfunktionen und sind daher vor dem Einsatz stets auf Geeignetheit zu überprüfen. Die Schutzwirkungen reichen von der einfachen Schmutzabweisung bis zur Gasdichtheit (s. auch Kategorisierung von - Typ 1 bis Typ 6, S. 89).

Chemikalienschutzanzüge (CSA) Typ 1 sind einzusetzen, wenn die Gefahr des Hautkontaktes besteht und die vorhandenen Gefahrstoffe über die Haut aufgenommen werden können bzw. diese schädigen können. Liegen gleichzeitig gasförmige Gefahrstoffe vor (was oft der Fall ist), sind Kombinationen mit Atemschutzgeräten einzusetzen.

Man unterteilt CSA nach ihrer Konstruktion in:

  • einteiliger CSA mit Sichtscheibe, bei dem das Atemschutzgerät unter dem Anzug getragen wird und von diesem vollständig getrennt ist. Diese Konstruktion bietet den bestmöglichen Schutz für den Träger und das Atemschutzgerät und wird bevorzugt von Feuerwehren und im Katastrophenschutz eingesetzt

  • Einteiliger CSA mit eingebauter Vollmaske, an die ein außen getragener Pressluftatmer, ein Filter oder ein Druckschlauch angebracht wird. Beim Filter ist der erhöhte Atemwiderstand und die Nicht-Anwendbarkeit bei Arbeiten in engen Räumen zu beachten.

Vor dem Einsatz des Anzuges muss sichergestellt sein, dass er Schutz vor der (den) jeweils vorhandenen Chemikalie(n) bietet. Die Herstellerangaben und Beständigkeitslisten sind zu beachten.

Die labortechnisch ermittelte Durchbruchszeit wird in sechs EN-Klassen klassifiziert:

Tabelle 8:
Klassifizierung der normalisierten Durchbruchszeiten

Normalisierte Durchbruchszeit (EN ISO 6529 & EN 374-3)
MinutenEN-Klasse
≥ 101
≥ 302
≥ 603
≥ 1204
≥ 2405
≥ 4806

Durchbruchszeit bedeutet nicht "sichere Tragezeit"

Neben der labortechnisch bestimmten Durchbruchszeit hängt die das Anzugmaterial durchdringende Menge von weiteren Kriterien ab:

  • Temperatur (in der Regel steigt die Durchdringung mit der Temperatur an)

  • Konzentration

  • Mechanische Beanspruchung

  • Größe der kontaminierten Anzugs-Fläche

Daher ist die angegebene Durchbruchszeit nicht ausreichend, um die sichere Tragezeit zu ermitteln. Für die Einschätzung ist die Berücksichtigung von Durchbruchszeit, Toxizität und Expositionsbedingungen erforderlich. Hersteller bieten auf Nachfrage detaillierte Informationen zu Eignung ihrer Materialien für unterschiedliche Einsätze an.

8.3.6.2
Zusätzliche Belastungen durch Chemikalienschutzanzüge

Das Tragen eines geschlossenen Anzugs stellt für den Träger eine erhebliche Zusatzbelastung (zur eigentlichen Arbeit, die zu verrichten ist) dar:

  • Einengung des Gesichtsfeldes

  • Schlechte Verständigung und eingeschränkte akustische Orientierung

  • Beeinträchtigung des Körperwärmehaushaltes (Wärmestau)

  • Gewicht der Schutzausrüstung

  • Behinderte Atmung (wenn Atemschutz mit Filter)

  • Einschränkung der Beweglichkeit

  • u.U. Gefühl des Eingeschlossenseins (Klaustrophobie)

Die Einhaltung der Tragezeitbegrenzung (siehe Abschnitt 8.3.7) spielt hier eine entscheidende Rolle; zu lange Einsatzzeiten können zu gefährlichen Stress-Zuständen führen, wie verschiedene Studien ergaben.

Für Chemikalienschutzanzüge mit Klimatisierung gelten andere Tragezeitbegrenzungen, eine erweiterte Einsatzzeit ist in der Regel möglich. Wärmeaustausch kann z.B. über den Anschluss von atembarer Druckluft an den Anzug oder durch Kühlwesten erzielt werden.

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Abb. 8-2: Beispiel einer Luftspülung im Anzug zur Klimatisierung

8.3.6.3
Wichtige Regeln zum Umgang mit Chemikalienschutzanzügen

  • Der Anzug muss für den Einsatz geeignet und überprüft sein.

  • In explosionsgefährdeten Bereichen keine synthetische Unterbekleidung tragen (siehe Abschnitt 6.2.4).

  • An- und Ablegen des Anzugs muss "trocken" geübt sein.

  • Beim An- und Ablegen des CSA muss eine zweite Person unterstützen.

  • Tragezeitbegrenzung und Pausenregelung beachten! (siehe Abschnitt 8.3.7)

  • Nach dem Einsatz muss der Anzug vor dem Ablegen einer Vorreinigung unterzogen werden. Dies geschieht, wenn zulässig (s. Anhang: Stoffe, die bei rauem Umgang, Erwärmung oder Kontakt mit Wasser brand- oder explosionsgefährlich sind), mit Wasser. Der oder die Helfer müssen dabei geeignete Schutzausrüstungen tragen (Handschuhe, Brille, gegebenenfalls Schutzkleidung etc.).

  • Beim Ausziehen fasst der Helfer den Anzug nur von außen an. Der Träger fasst den Anzug nur von innen an.

  • Der verunreinigte CSA muss nach dem Ausziehen geschlossen werden, um eine Innenkontamination zu verhindern. Er ist in eine geeignete Umhüllung zu verpacken und der Reinigung oder Desinfektion sowie Überprüfung zuzuführen.

  • Der Beschäftigte sollte umgehend nach dem Einsatz den Flüssigkeitsverlust ergänzen. (Die verlorene Schweißmenge kann weit über 20 g/min liegen.)

  • Bei wieder verwendbaren Anzügen ist an der Verpackung eine Information anzubringen, aus der hervorgeht, mit welchem Stoff/welchen Stoffen der Schutzanzug verunreinigt ist und wie lang der Einsatz dauerte (Muster im Anhang).

  • Zu jedem wieder verwendbaren Anzug soll eine Lebenslaufakte geführt werden, in der die Einsätze (Datum, Dauer, Besonderheiten, Gefahrstoffe), Wartungen (Tests, Reinigung) und Reparaturen (Art, Umfang, Stelle) detailliert protokolliert werden (Muster im Anhang).

  • Herstellerangaben beachten.

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Abb. 8-3: Hifestellung beim Anlegen des Anzugs

8.3.7
Tragezeitbegrenzungen von Atemschutzgeräten und Schutzanzügen

Die in der Tabelle aufgelisteten Zeiten geben beispielhaft Anhaltswerte für einige Atemschutzgeräte.

Tabelle 9:
Tragezeitbegrenzungen für Atemschutz und Schutzanzüge(Quelle: Anhang 2 Tabelle 31 BGR 190): Auszug

Nr.SchutzausrüstungenTragedauer
(min)
Erholungsdauer
(min)
Einsätze pro SchichtSchichten pro Woche
1Atemschutzgeräte mit Schutzanzügen
1.1Atemschutzgeräte mit Schutzanzug ohne Wärmeaustausch (Chemikalienschutzanzug u.a.)30mind. 90 einschl. An- und Auskleiden23
1.2Atemschutzgeräte mit Schutz-anzug mit Wärmeaustausch0,8 x Tragezeit des Atemschutzgeräteswie Atemschutzgerätwie Atemschutzgerätwie Atemschutzgerät
512Filtergeräte
5.1Filtergeräte ohne Gebläseunterstützung
5.1.1Vollmaske1053035
5.1.2HaIb-/Viertel-maske1203035
5.1.3Filtrierende Halbmaske ohne Ausatemventil753054(2-1-2)13
5.1.4Filtrierende Halbmaske mit Ausatemventil1203035
5.2Filtergeräte mit Gebläseunterstützung
5.2.1Vollmaske1503035
5.2.214Haube oder Helmkeine Tragezeitbegrenzung15

Auf Grund hoher Belastungen durch Arbeitsschwere ist die maximale Tragedauer, nicht jedoch die Erholungsdauer, gemäß Tabelle 10 zu reduzieren.

Tabelle 10:
Anpassungsfaktor der Tragezeit durch Arbeitsschwere(entspricht Tabelle 32 aus Anhang 2 BGR 190)

Arbeitsschwere KategorieAtemminutenvolumenAnpassungsfaktor
A 1≤ 20 l Luft pro Minute1,5
A 2> 20 - 40 l Luft pro Minute1
A 3> 40 - 60 l Luft pro Minute0,7
A 4> 60 l Luft pro MinuteSonderplanung im Einzelfall

Der Normalwert für das Atemminutenvolumen liegt bei 6 - 8 l/min (Ruheumsatz).

Weitere Reduzierungen der Tragedauer von Atemschutzgeräten können durch das Umgebungsklima (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit, Wärmestrahlung) sowie Bekleidungseigenschaften erforderlich werden. Erfahrungsgemäß muss eine Verringerung der Tragedauer bei einer Temperatur > 28 °C und einer relativen Luftfeuchte > 78 % auf 70 % der Tabellenwerte erfolgen.

8.3.8
Fußschutz

Tabelle 11:
Kurzzeichen für die Kennzeichnung der meistbenutzten Kombinationen von sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen (aus BGR 191) [BGR 191]

Eigenschaft
(Merkmal)

Kurzzeichen für die Kennzeichnung von
Sicherheitsschuhen: SSBS1S2S3S4S5
Schutzschuhen: PPBP1P2P3P4P5
Berufsschuhen: O-O1O2O3O4O5
GrundanforderungenI/IIIIIIIII
Geschlossener FersenbereichIII1617
Kraftstoffbeständigkeit Laufsohle1819202122
Antistatische EigenschaftenIIIIIII
Energieaufnahmevermögen im FersenbereichIIIIIII
Wasserdurchtritt/-aufnahmeII
DurchtrittsicherheitIII
Profilierte LaufsohleIII

Anmerkung:

Entsprechend den in den Spalten für die Klassifizierungsarten

  1. I:

    Schuhe aus Leder oder anderen Materialien, hergestellt nach herkömmlichen Schuhfertigungsmethoden (z.B. Lederschuhe) bzw.

  2. II:

    Schuhe vollständig geformt oder vulkanisiert (Gummistiefel, Polymerstiefel z.B. aus Polyurethan (PUR) für den Nassbereich) verwendeten Zeichen ist es obligatorisch, die so markierten sicherheitsrelevanten Grund- und Zusatzanforderungen zu erfüllen.

Für Arbeitsbereiche in der Industriereinigung sind in der Regel Schuhe der Gruppe S3 oder S5 anzuwenden; ist Schutz vor Chemikalien erforderlich, müssen Stiefel mit den entsprechenden Eigenschaften ausgewählt werden.

In Tabelle 12 sind Beispiele für Randbedingungen angegeben, denen bei der Industriereinigung durch angepassten Fußschutz zu begegnen ist:

Tabelle 12:
Gefahren und erforderliche Schuh-Eigenschaften

GefahrSchuh-Eigenschaft
Zehenschutz (Grundanforderung)
Nässe, z.B. durch Reinigungsverfahren mit Wasserverminderter Wasserdurchtritt
Hochdruck-WasserstrahlMittelfuß-Schutz (vgl. 3.1.5.2)
kalte oder warme Flächenwärmeisolierender Unterbau
spitze und scharfe Gegenstände auf dem Bodendurchtrittsichere Schuhe
erhöhte RutschgefahrRutschhemmung (Kennzeichnung "R2")
AbsturzgefahrEnergieaufnahme im Fersenbereich
(Kennzeichnung "E")

Weitere Hinweise zur Auswahl von Fußschutz sind der BGR 191 - Regeln für den Einsatz von Fußschutz zu entnehmen. [BGR 191]

8.3.9
Schutzkleidung

Detaillierte Hinweise zur Auswahl von Schutzkleidung sind der BGR 189 - Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung zu entnehmen. [BGR 189]

8.3.10
Gehörschutz

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Abb. 8-4: Gehörschutz

Gehörschutz steht in Form von Gehörschutzstöpseln und Kapselgehörschützern in jeweils verschiedenen Ausführungen zur Verfügung. [BGR 194]

Kapselgehörschützer sind besser geeignet wenn

  • wegen wiederholter kurzzeitiger Lärmexposition ein häufiges Auf- und Absetzen erforderlich ist (Stöpsel werden häufig lustlos in die Ohrmuschel gequetscht und dämmen dann nicht richtig),

  • Gehörschutzstöpsel wegen zu enger Gehörgänge nicht vertragen werden oder

  • eine Neigung zu Gehörgangsentzündungen oder eine ähnliche Unverträglichkeit vorliegt.

Die Nachteile gegenüber Gehörschutzstöpseln sind jedoch

  • schlechteres Richtungshören,

  • höheres Gewicht,

  • möglicherweise Unvereinbarkeit mit übriger PSA (Helm, Schutzanzug).

Bei jedem im Handel befindlichen Gehörschützer sind die H-, M- und L-Werte angegeben; das sind die Schalldämmungswerte für hohe, mittlere bzw. niedrige Frequenzen.

Da die meisten Geräusche am Arbeitsplatz mittel- bis hochfrequent sind (Geräuschklasse HM), kann folgende Tabelle als Hilfe für die schnelle Gehörschützer-Auswahl herangezogen werden:

Tabelle 13:
Auswahl von Gehörschutz entsprechend dem vorhandenen Lärmpegel

Lärmpegel (in dB)
am Arbeitsplatz
Erforderlicher Schalldämmungswert M (in dB) des Gehörschützers
85 - 89
(Fräserei)
11 - 15
90 - 94
(Presslufthammer, 7 m Entfernung)
11 - 20
95 - 9915 - 25
100 - 104
(Presslufthammer, Anwender)
20 - 30
105 - 10925 - 35
110 - 115
(Hochdruckreiniger, Anwender; Nähe Dampfventil)
30 - 40

Die erforderlichen Schalldämmungswerte in der letzten Zeile (30-40 dB) sind sehr hoch und bedingen eine besonders sorgfältige Auswahl.

Es ist möglich, zur Erreichung einer sehr hohen Schalldämmung Gehörschutzstöpsel und Kapselgehörschützer zu kombinieren. Die Gesamtschalldämmung ist allerdings geringer als die Summe der Einzelwerte. Geprüfte Kombinationen sind in Anhang 2 der BG-Regel: Einsatz von Gehörschützern (BGR 194) aufgeführt.

8.3.11
Schutzhandschuhe

Kriterien für die Auswahl von Handschuhen sind [BGR 195]

  • bestmöglicher Schutz, auch vor Chemikalien,

  • Tragekomfort,

  • Tastgefühl und

  • Greifvermögen.

Es ist darauf zu achten, dass die richtige Schutzhandschuhgröße beachtet wird und dass die Nähte so ausgebildet sind, dass sie nicht drücken und nicht an Belastungsstellen liegen.

Beim Einsatz von Handschuhen gegen das Eindringen von Chemikalien ist zu beachten, dass

  • die Chemikalie den Handschuh z.B. bei zu langen Einsatzzeiten durchdringen kann (Permeation),

  • ein Handschuhmaterial, das eine gute Schutzeinwirkung gegen eine Chemikalie aufweist, unter Umständen sehr schlecht gegen andere Chemikalien schützt,

  • Stoffmischungen (Zubereitungen) unter Umständen andere Eigenschaften aufweisen als man auf Grund der Kenntnis über die Eigenschaften der einzelnen Bestandteile erwartet,

  • beim Chemikalienschutzhandschuh die vom Hersteller angegebene Verwendungsdauer nicht überschritten werden darf; die gegenüber den Chemikalien angegebene Durchbruchszeit ist zu beachten,

  • mechanische und/oder thermische Beanspruchungen die Durchbruchszeit verkürzen. Der Stand der wissenschaftlichen Diskussion ist derzeit, dass schon unter Standard-Einsatzbedingungen nur ein Drittel der angegebenen Durchbruchszeit als "sichere Tragezeit" betrachtet werden sollte.

Die Anforderungen der BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR 195)" sind zu beachten. [BGR 195]

8.3.12
Augen- und Gesichtsschutz

Bei Aufgaben der Industriereinigung stehen im Vordergrund mögliche Schädigungen der Augen durch

  • mechanische Einwirkungen (Staub, Festkörper, Hochdruck-Wasserstrahl) und

  • chemische Einwirkungen (Aerosole, Dämpfe).

Aus den zu beachtenden Anforderungen der BG-Regel: Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192) sind dabei folgende Forderungen besonders hervorzuheben bzw. zusätzlich zu erfüllen: [BGR 192]

  • Der Augenschutz darf sich durch die zu erwartenden Vibrationen und sonstigen mechanischen Einflüsse nicht vom Kopf lösen. Empfehlenswert sind daher oft Brillen, die mit einem Riemen am Kopf anzubringen sind oder Visiere, die mit dem Helm kombiniert sind.

  • Das seitliche Eindringen von Material/Wasser stellt bei den meisten Industriereinigungs-Techniken eine Gefährdung dar und sind auszuschließen. Dies ist bei Brillen mit Seitenschutzplatten und bei Korbbrillen der Fall.

  • Zerkratzte Gläser sind nicht mehr sicher, schränken die Sicht ein und sind sofort auszutauschen.

  • Gläser mit Eintrübungen durch chemische Einflüsse sind ebenfalls sofort auszutauschen. Es ist umgehend zu prüfen, ob andere Gläser widerstandsfähiger gegen die Chemikalie sind.

Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen von 0,1 Vol.-% in Gasfilterklasse 1, 0,5 Vol.-% in Gasfilterklasse 2 und 1 Vol.-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.

Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen von 0,1 Vol.-% in Gasfilterklasse 1, 0,5 Vol.-% in Gasfilterklasse 2 und 1 Vol.-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.

Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen von 0,1 Vol.-% in Gasfilterklasse 1, 0,5 Vol.-% in Gasfilterklasse 2 und 1 Vol.-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.

Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen für Gasfilter in Filtergeräten mit Gebläse von 0,05 Vol.-% in Gasfilterklasse 1, 0,1 Vol.-% in Gasfilterklasse 2 und 0,5 Vol.-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.

Die Standzeit von Gas- und Kombinationsfiltern kann geringer sein als die maximale Tragedauer

(2 Tage, 1 Tag Pause, 2 Tage)

Mindestens 120 l/min Nennvolumenstrom

Nur bei zusätzlichen Beanspruchungen des Gerätträgers durch Arbeitsschwere und Umgebungsklima ist bei der Berechung der Tragedauer von 200 Minuten als Basiswert auszugehen

Forderung bauartbedingt erfüllt.

Forderung bauartbedingt erfüllt.

Nur bei Berufsschuhen, bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen, bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen, bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen, bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.

Nur bei Berufsschuhen, bei Sicherheits- und Schutzschuhen in Grundanforderungen enthalten.