DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Organisatorische Schutzmaßnahmen

8.2.1
Arbeiten zu zweit, Sicherungsposten

Neben den Standardsituationen, in denen auf jeden Fall eine zweite Person erforderlich ist (z.B. Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Hochdruckreinigung), können weitere Situationen einen Sicherungsposten erforderlich machen. Ob eine zweite (oder auch dritte) Person (Sicherungsposten, Melder, Einweiser) erforderlich ist, hängt von der Einsatzplanung und Gefährdungsbeurteilung ab. Bei körperlich schweren Arbeiten, Arbeiten im Schutzanzug oder unter Atemschutz ergeben sich Zwangspausen, in denen leichtere Arbeiten wie Kontrolltätigkeiten verrichtet werden können.

8.2.2
Befahrerlaubnis

Bei Arbeiten in Silos, Behältern und engen Räumen sind die Anforderungen der gleichnamigen BGR 117-1 zu beachten, insbesondere ist vor dem Befahren ein Erlaubnisschein auszustellen. Ein Mustererlaubnisschein befindet sich im Anhang.

8.2.3
Hygiene

Zur Vermeidung der Aufnahme von Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen (direkt oder auf dem Umweg über Kleidung, Hände, Nahrungsmittel u.a.) sind Grundregeln der Hygiene zu beachten. Hygienemaßnahmen zur Vermeidung der Aufnahme von Gefahrstoffen sind in der TRGS 524 aufgeführt, die Hygienemaßnahmen zur Vermeidung des Kontakts mit biologischen Arbeitsstoffen finden sich in der TRBA 500. Sie lassen sich sinnvoll zu einem gemeinsamen Hygienekonzept vereinen (sofern bezüglich biologischer Arbeitsstoffe die Schutzstufe 1 ausreicht; siehe Abschnitt Biologische Arbeitsstoffe): [TRBA 500, TRGS 524]

  • Verbot des Essens, Trinkens, Rauchens, Schnupfens am Arbeitsplatz; dabei ist für Tätigkeiten mit hohem Flüssigkeitsverlust (Vollschutzanzug, Hitze) eine sinnvolle Regelung zu treffen, die den sofortigen Flüssigkeitsersatz nach dem Einsatz ermöglicht (gegebenenfalls im Weißbereich; vorher Hände waschen).

  • Möglichkeit des Umkleidens, Händewaschens und Duschens am Einsatzort.

    Die Praxis zeigt, dass nicht an jedem Einsatzort eine Duschmöglichkeit vorgehalten werden kann. Eine Möglichkeit zum Waschen der Hände und des Gesichts am Einsatzort muss jedoch bestehen.

  • Wenn möglich duschen.

  • Erforderlichenfalls Schwarz-weiß-Trennung einrichten.

  • persönliche Sauberkeit: hygienische Handreinigung vor Pausen und Arbeitsende, getrennte Aufbewahrung von Arbeits- und Straßenkleidung, regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung oder persönlichen Schutzausrüstung durch den Arbeitgeber, Essen und Trinken nur in sauberen Bereichen.

    Händereinigung: Bei Einsätzen an Orten ohne sanitäre Anlagen sind mobile Lösungen sinnvoll (Abb. 8-1).

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Abb. 8-1: Mobiles Waschbecken zur Anbringung außen am Fahrzeug

Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und Zuordnung der Tätigkeiten zur Schutzstufe 2 sind folgende weitergehende Maßnahmen erforderlich:

  • Desinfektion der Hände nach der Arbeit

  • Körperreinigung nach Arbeitsende durch Duschen

  • kontaminierte Arbeitskleidung getrennt sammeln und waschen

  • kontaminierte Arbeitsgeräte reinigen und desinfizieren, bevor sie außerhalb des Arbeitsbereiches eingesetzt werden

Abgestimmt auf die in der Gefährdungsbeurteilung ermittelte Infektionsgefährdung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen für die jeweilige Tätigkeit ausgewählt werden:

  • Schutzkleidung (feuchtigkeitsdicht)

  • Handschutz (Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen und gegebenenfalls gegen mechanische Gefährdung (Schnitt- und Stichschutz))

  • Fußschutz (wasserdicht und gegebenenfalls weitere Anforderungen entsprechend der Gefährdung)

  • Schutzbrille oder Schutzschirm (bei Spritzgefahr)

Sollte auf Grund der Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Schutzstufe 3 zugeordnet werden muss, sind deutlich weiterreichende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich, die den Rahmen von üblichen Industriereinigungsmaßnahmen sprengen dürften. Unter diesen Maßnahmen (siehe Anhang III der Biostoffverordnung) sind:

  • Arbeiten in geschlossenem System

  • Abgasbehandlung

  • Arbeitsbereich unter Unterdruck halten (empfohlen)

    u.a.