DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Explosionsgefahr durch Erschütterung und Wasser

Einige Stoffe können auch ohne das Vorhandensein von Zündfunken explodieren, Erschütterungen und Stöße bzw. Wärme reichen aus. Diese Stoffe tragen gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates den Sicherheitshinweis

R 2 [R 3]durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen [besonders] explosionsgefährlich oder
R 5beim Erwärmen explosionsfähig

Der Umgang mit diesen Stoffen (s. Anhang, S. 98) erfordert besondere Sorgfalt und eine fundierte Beratung durch einen Chemiker.

Verschiedene Chemikalien dürfen nicht mit Wasser in Kontakt gebracht werden, da gefährliche Reaktionen auftreten können. Die Reaktionen werden in den R-Sätzen folgendermaßen benannt:

R 14Reagiert heftig mit Wasser.
R 15Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase.

Beispiele für solche Stoffe sind: Aluminumcarbid, Calciumcarbid, Zink- und Aluminiumpulver. Die Anwendung der Hochdruck-Reinigungstechnik sowie das Löschen mit Wasser sind nicht zulässig!

Neben den dort aufgelisteten Stoffen ruft auch der Kontakt von Wasser zu konzentrierten Säuren und Laugen eine heftige Reaktion hervor.

Besonders zu beachten sind weiterhin die R-Sätze

R 1In trockenem Zustand explosionsfähig.
R 4Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen.
R 6Mit und ohne Luft explosionsfähig.
R 7Kann Brand verursachen.
R 8Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen.
R 9Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen.
R 10Entzündlich.
R 11Leichtentzündlich.
R 12Hochentzündlich.
R 16Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen.
R 17Selbstentzündlich an der Luft.
R 18Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich.
R 19Kann explosionsfähige Peroxide bilden.