Abschnitt 6.5 - 6.5 Explosionsgefahr durch Erschütterung und Wasser
Einige Stoffe können auch ohne das Vorhandensein von Zündfunken explodieren, Erschütterungen und Stöße bzw. Wärme reichen aus. Diese Stoffe tragen gemäß Richtlinie 67/548/EWG des Rates den Sicherheitshinweis
R 2 [R 3] | durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen [besonders] explosionsgefährlich oder |
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R 5 | beim Erwärmen explosionsfähig |
Der Umgang mit diesen Stoffen (s. Anhang, S. 98) erfordert besondere Sorgfalt und eine fundierte Beratung durch einen Chemiker.
Verschiedene Chemikalien dürfen nicht mit Wasser in Kontakt gebracht werden, da gefährliche Reaktionen auftreten können. Die Reaktionen werden in den R-Sätzen folgendermaßen benannt:
R 14 | Reagiert heftig mit Wasser. |
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R 15 | Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase. |
Beispiele für solche Stoffe sind: Aluminumcarbid, Calciumcarbid, Zink- und Aluminiumpulver. Die Anwendung der Hochdruck-Reinigungstechnik sowie das Löschen mit Wasser sind nicht zulässig!
Neben den dort aufgelisteten Stoffen ruft auch der Kontakt von Wasser zu konzentrierten Säuren und Laugen eine heftige Reaktion hervor.
Besonders zu beachten sind weiterhin die R-Sätze
R 1 | In trockenem Zustand explosionsfähig. |
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R 4 | Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen. |
R 6 | Mit und ohne Luft explosionsfähig. |
R 7 | Kann Brand verursachen. |
R 8 | Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen. |
R 9 | Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen. |
R 10 | Entzündlich. |
R 11 | Leichtentzündlich. |
R 12 | Hochentzündlich. |
R 16 | Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen. |
R 17 | Selbstentzündlich an der Luft. |
R 18 | Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich. |
R 19 | Kann explosionsfähige Peroxide bilden. |