DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Abschnitt 1.1 - 1 Gefährdungsbeurteilung

1.1 Notwendigkeit der Gefährdungsermittlung

Bei Tätigkeiten der Industriereinigung kann eine Vielzahl von Gefährdungen zusammentreffen:

  • Aufgaben, für die noch nicht viele Erfahrungswerte vorliegen

  • von Einsatz zu Einsatz wechselnde Gefährdungen

  • besondere Konstellation am Einsatzort vorhandener, vom Auftragnehmer eingebrachter und als Resultat entstehender Gefährdungen

  • gleichzeitiges Arbeiten verschiedener Arbeitsgruppen

  • Gefahrstoffe

  • Hitze

  • Lärm und Vibrationen

  • Arbeit in der Höhe

  • Arbeit in engen Räumen

  • mechanische, elektrische Gefahren

  • Gefahren durch Unkenntnis des Einsatzortes

u.a.

Angesichts des breiten Spektrums sollte klar werden, dass es nicht ausreicht, Beschäftigte ohne weitere Vorbereitung mit Helm und Handschuhen bewehrt zu Einsatzorten zu schicken, an denen eine weitgehend unklare Gefahrenlage herrscht. Eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung hilft, auch verdeckte Gefahren zu erkennen und Unfälle zu verhindern (Abb. 1-1).

Die rechtliche Grundlage zur Notwendigkeit der Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzgesetz: [§ 5 ArbSchG]

  1. 1

    Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

  2. 2

    Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.