DGUV Information 214-022 - Industriereinigung Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge

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Industriereinigung
Schutzmaßnahmen und arbeitsmedizinische Vorsorge
(bisher: BGI 5063-1)

Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

Stand der Vorschrift: 1. Auflage 2007

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Vorbemerkung

Für den sicheren und störungsfreien Betrieb von Industrieanlagen sowie zur Sicherstellung der Qualitätsanforderungen an Produkte und Verfahren sind Reinigungsarbeiten unerlässlich.

Diese Arbeiten erfordern neben besonderen Technologien auch einen hohen organisatorischen Aufwand zur Koordination dieser Arbeiten um die Stillstandzeiten der Anlage möglichst gering zu halten (z.B. bei Außerbetriebnahme von Anlagen der Erdölverarbeitenden Industrie, von Kraftwerken und Betrieben der Montan-Industrie).

Mit der Durchführung solcher Arbeiten werden spezialisierte Industriereinigungsunternehmen beauftragt, die über entsprechendes Fachwissen für die unterschiedlichen Reinigungsverfahren verfügen. Die dabei vorliegenden Arbeitsplätze an den Reinigungsstellen vor Ort zeichnen sich durch eine Vielzahl von möglichen Gefährdungen aus, die z.T. sehr unterschiedlich, in Abhängigkeit der vorliegenden Randbedingungen ausfallen.

So stellt beispielsweise die Reinigung eines Maschinenteils mittels Hochdruckwasserstrahltechnik auf Grund der Schneidkraft des Wasserstrahls bereits eine hohe Gefährdung für den Industriereiniger dar; werden solche Arbeiten jedoch in Tanks oder Behältern ausgeführt, erhöht sich zwangsweise das Gefährdungspotential der Mitarbeiter, z.B. durch: Arbeiten in engen Räumen, Aerosolbildung mit Beeinträchtigung der Sicht, Freisetzen von Gefahrstoffen durch das Ablösen von Produktresten, Rutsch- und Absturzgefahr etc.

Die wichtigsten dieser BGI zugrunde liegenden Schriften sind die

  • BGR 117-1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen

  • BGR 128: Arbeiten in kontaminierten Bereichen

  • BGR 189-194: Persönliche Schutzausrüstungen

  • BGR 500 (Kap. 2.36): Flüssigkeitsstrahler

Obgleich die vorhandenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in diesen Schriften praktisch vollständig beschrieben sind, wurde nicht zuletzt in der Industrie-Reinigungs-Branche der Wunsch nach einer eigens zugeschnittenen Schrift mit ausgewählten Lösungen geäußert. Das Umsetzen der Maßnahmen dieser BG-Information ersetzt nicht die Arbeit mit den v. g. Schriften; diese BG-Information ist als Bindeglied und Wegweiser, nicht als Ersatz zu verstehen. Sie soll Hinweise für die Vorbereitung, die Koordination und die sichere Durchführung von Industriereinigungsarbeiten geben. Sie enthält weiterhin Angaben über persönliche Schutzausrüstungen und arbeitsmedizinische Vorsorge. Ein weiterer Schwerpunkt sind die Praxishilfen im Anhang. Diese BG-Information ist verzahnt mit der BGF-Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung für Industriereinigungsarbeiten (BGI 5063-2), die Muster-Checklisten für die systematische Informationsgewinnung bereits bei der Auftragannahme und für die sichere Durchführung des Reinigungseinsatzes beinhaltet.

Anwendungsbereich

Industriereinigungsarbeiten im Sinne dieser BG-Information umfassen alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Reinigung bzw. Entfernung von Produkt- und Prozessrückständen in Industrieanlagen stehen.

Hierunter fallen

  • Manuelle Reinigung von Industrieanlagen (Fördereinrichtungen, Siebe, Laufstege, Kranbahnen etc.)

  • Hochdruckwasserstrahlreinigung

  • Absaugarbeiten mittels Luftfördertechnik (Vakuum oder Volumenstrom)

  • Reinigung von industriellen abwassertechnischen Anlagen

  • Tank-, Behälter- und Rohrreinigung

  • Sonderverfahren (Chemische Reinigungsverfahren, sonstige Strahlverfahren)

Diese BG-Information findet keine Anwendung auf

  • klassische Gebäudereinigung (Fenster-, Fassaden- sowie Innenreinigung)

  • Altlastsanierung

  • Brandschadensanierung

  • Städtereinigung

  • Entwässerungsarbeiten

  • kommunale Abwasserbeseitigung

Gesundheitliche Gefährdungen und Berufskrankheiten

Bei Industriereinigungstätigkeiten liegen einige der Gefährdungen bei der Durchführung der Gefährdungsanalyse auf der Hand. Schutzmaßnahmen sind dem Mitarbeiter in diesen Fällen einfach zu vermitteln, da die Einwirkungen unmittelbar erfahrbar oder leicht absehbar sind. Beispiele sind Hitze und Kälte, Sturz-, Absturz-, Stolper-, Versink- oder Rutschgefahr. Es handelt sich hierbei vorwiegend um Unfallgefahren.

Weniger einsichtig ist meist die Gefährdung durch Einwirkungen, die im Einzelfall kaum eine - oder gar keine - spürbare Wirkung hinterlassen, nach vielfacher Exposition jedoch zu chronischen Erkrankungen führen können. Die Gemeinsamkeit einiger dieser Gefährdungen ist, dass sie für die fünf menschlichen Sinne nicht erfassbar sind. Ein Auszug aus der Liste der anerkennungsfähigen Berufskrankheiten (BK) soll hier einen Eindruck ermöglichen, um welche Faktoren es sich dabei handeln kann:

BK.-Nr.Berufskrankheit
1102Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen
1301Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine
1303Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol
1315Erkrankungen durch Isocyanate [...]
2104Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen [...]
2108Bandscheibenbedingte Erkrankungen [...]
2301Lärmschwerhörigkeit
4301Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen [...]
5101Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen [...]

Die Liste ist nicht abschließend. Sie soll deutlich machen, wie bedeutend die Sensibilisierung der Beschäftigten für langfristige Gefahren durch Lärm, Gefahrstoffe und Vibrationen ist. Die Unterweisung spielt dabei eine große Rolle.

Es handelt sich zum Teil um bleibende Schäden. Die Vermeidung ist bei Einhaltung adäquater Schutzmaßnahmen und Wahrnehmung der arbeitsmedizinischen Vorsorge kein Problem.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gefährdungsbeurteilung 1
Notwendigkeit der Gefährdungsermittlung1.1
Sicherheitschecks1.2
Projektorganisation und Koordination 2
Projektorganisation2.1
Koordinator2.2
Gefährdungen durch Reinigungstechniken und -verfahren3
Hochdruckwasserstrahlreinigung3.1
Strahlarbeiten3.2
Absaugarbeiten im Vakuum und Volumenstrom3.3
Kanalreinigung/-inspektion/-instandsetzung3.4
Tank-/Behälterreinigung3.5
Hilfsstoffe3.6
Gefahrstoffe 4
Gesundheitsgefahren4.1
Gefahrstoffermittlung4.2
Gemische von Gefahrstoffen - Leitkomponente4.3
Biologische Arbeitsstoffe 5
Was sind Biologische Arbeitsstoffe?5.1
Biologische Arbeitsstoffe bei Tätigkeiten der Industriereinigung5.2
Tätigkeit - Schutzstufe - Schutzmaßnahmen5.3
Brand- und Explosionsschutz 6
Einwirkung heißen Wassers auf explosive Stoffe6.1
Zündquellen6.2
Inertisierung6.3
Explosionsgefährliche Stoffe6.4
Explosionsgefahr durch Erschütterung und Wasser6.5
Physikalische Einwirkungen 7
Lärm7.1
Vibrationen7.2
Schutzmaßnahmen 8
"Goldene Regeln" der Industriereinigung8.1
Organisatorische Schutzmaßnahmen8.2
Persönliche Schutzausrüstungen - PSA8.3
Messen und Überwachen8.4
Arbeitsmedizin und Erste Hilfe 9
Arbeitsmedizinische Vorsorge9.1
Erste Hilfe9.2
Gefahrstoff-SymboleAnhang 1
Vorschriften und Regeln, LiteraturAnhang 2
UnterweisungAnhang 3
Befahrerlaubnis für enge Räume und Behälter gemäß BGR 117-1Anhang 4
Kategorisierung von Persönlichen SchutzausrüstungenAnhang 5
Muster-BetriebsanweisungenAnhang 6
Formblatt zur Einsetzung eines KoordinatorsAnhang 7
Stoffe, die bei rauem Umgang, Erwärmung oder Kontakt mit Wasser brand- oder explosionsgefährlich sindAnhang 8
Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser oder Säuren giftige Gase entwickelnAnhang 9
Einsatz-Karte für Chemikalienschutzanzüge (Muster)Anhang 10
Lebenslauf-Blatt für Chemikalienschutzanzüge (Muster)Anhang 11