BGI 5053 - Lärmmesstechnik Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz

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Abschnitt 2.4 BGI 5053 - 2.4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 [12], das die EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und die EG-Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG in nationales Recht umsetzt, richtet sich an den Maschinenhersteller. Es enthält hinsichtlich Lärmschutz die allgemeine Forderung, "dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden". Außerdem müssen in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsunterlagen Angaben zur Geräuschemission gemacht werden. Damit erhält der Käufer der Maschine Informationen über das abgestrahlte Geräusch, so dass er die Angebote verschiedener Hersteller hinsichtlich ihrer Geräuschemission vergleichen und ganz gezielt lärmarme Produkte auswählen kann.

Die EG-Maschinenrichtlinie liegt inzwischen in einer neuen Fassung 2006/42/EG [13] vor, die bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umzusetzen ist. Hinsichtlich Lärmschutz ergeben sich daraus jedoch keine wesentlichen Änderungen. Bei der Geräuschangabe ist danach allerdings schon ab einem Emissionsschalldruckpegel am Arbeitsplatz von 80 dB(A) (bisher ab 85 dB(A)) zusätzlich die Angabe des Schallleistungspegels erforderlich.