BGI 5053 - Lärmmesstechnik Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz

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Abschnitt 2.3 BGI 5053 - 2.3 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordung

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 [1] ist eine Verordnung nach § 18 Arbeitsschutzgesetz [2] und setzt zwei Europäische Arbeitsschutz-Richtlinien in nationales Recht um (2003/10/EG "Lärm" [8] und 2002/44/EG "Vibrationen"). Für den Bereich Lärm ergibt sich damit eine Absenkung der bis dahin nach der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" für Präventionsmaßnahmen gültigen Auslösewerte von 85 dB(A) und 90 dB(A) um 5 dB(A). Darüber hinaus wurden auch maximal zulässige Expositionswerte eingeführt, die die maximale Geräuschbelastung unter dem Gehörschutz beschreiben und unter keinen Umständen überschritten werden dürfen. Die damit gültigen Auslöse- und Expositionswerte sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt:

Tabelle 1:
Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1].

Tages-LärmexpositionspegelSpitzenschalldruckpegel
LEX,8hLpCpeak
untere Auslösewerte80 dB(A)135 dB(C)
obere Auslösewerte85 dB(A)137 dB(C)
maximal zulässige Expositionswerte85 dB(A)137 dB(C)

In Abhängigkeit von der Lärmexposition sind vom Unternehmer folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Tabelle 2:
Nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung [1] erforderliche Maßnahmen


  1. LEX,8h ≥ 80 dB(A) oder LpCpeak ≥ 135 dB(C)

    1. Beschäftigte informieren und über die Gefahren durch Lärm unterweisen

  2. LEX,8h > 80 dB(A) oder LpCpeak > 135 dB(C)

    1. Geeignete Gehörschützer bereitstellen

    2. Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten

  3. LEX,8h ≥ 85 dB(A) oder LpCpeak ≥ 137 dB(C)

    1. Lärmbereiche kennzeichnen und Zugang beschränken

      1. Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen

      2. Regelmäßig Vorsorgeuntersuchung veranlassen (Pflichtuntersuchung)

  4. LEX,8h > 85 dB(A) oder LpCpeak > 137 dB(C)

    1. Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen


Die wesentlichen Inhalte der neuen Verordnung und die damit verbundenen Aktionen seien hier kurz erläutert:

  • Gefährdungsbeurteilung

    Wie schon in der Einleitung angesprochen, hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob eine Lärmgefährdung besteht (§ 3). Dabei ist der Lärm nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gehörgefährdung zu betrachten, sondern auch hinsichtlich "einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten". Damit sind also alle möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Unfallgefahren durch Lärm zu betrachten.

  • Unterweisung der Beschäftigten

    Wird einer der unteren Auslösewerte erreicht oder überschritten (LEX,8h ≥ 80 dB(A) / LpCpeak ≥ 135 dB), so sind die Beschäftigten über die gewonnenen Ergebnisse und die Gefahren durch Lärm zu informieren.

  • Arbeitsmedizinische Beratung, Vorsorgeuntersuchungen

    Bei Überschreiten der unteren Auslösewerte sollen die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten und haben Anspruch auf eine vorbeugende audiometrische Gehöruntersuchung (§ 11 Abs. 3). Diese kann auch in die Unterweisung eingeschlossen werden. Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, sind regelmäßige Gehör-Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 [9] durchzuführen.

  • Kennzeichnung von Lärmbereichen

    Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, liegt ein Lärmbereich vor. Der Betrieb hat die vorhandenen Lärmbereiche zu ermitteln und mit dem entsprechenden Gebotszeichen M03 "Gehörschutz benutzen" zu kennzeichnen.

  • Technischer Lärmschutz

    Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht nach § 7 die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot). Als Maßstab bei der Entscheidung über erforderliche Lärmschutzmaßnahmen ist jeweils der Stand der Technik zu berücksichtigen, der nach § 2 als "Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen" definiert ist. Entsprechend den auch schon zuvor geltenden gesetzlichen Regelungen haben technische Maßnahmen Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. Lassen sich damit keine ausreichenden Lärmminderungserfolge erzielen, kommen schließlich persönliche Schutzmaßnahmen durch Gehörschutzmittel in Betracht.

  • Lärmminderungsprogramm

    Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Unternehmer ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufzustellen und durchzuführen (§ 7 Abs. 5, siehe auch [10]).

  • Gehörschutz

    Bereits bei Überschreiten eines der unteren Auslösewerte sind den Beschäftigten geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

Wird einer der oberen Auslösewerte erreicht oder überschritten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten den Gehörschutz auch tragen.

Der Gehörschutz ist hinsichtlich seiner Schalldämmung so auszuwählen, dass die Gehörbelastung des Beschäftigten (unter dem Gehörschutz!) die maximal zulässigen Expositionswerte von LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpCpeak = 137 dB nicht überschreitet. Das sollte bei der Auswahl des Gehörschutzes nach der BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194) [11] gewährleistet sein.