BGI 5053 - Lärmmesstechnik Ermittlung des Lärmexpositionspegels am Arbeitsplatz

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Abschnitt 2.2 BGI 5053 - 2.2 Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung [5] wurde am 20. März 1975 herausgegeben und liegt inzwischen als Neufassung vom 12. August 2004 vor. Danach ist der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten "so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist." Außerdem wird für den Arbeitsplatz ein maximal zulässiger Beurteilungspegel von 85 dB(A) angegeben. Falls dieser Wert "nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden." Lärmpegel von mehr als 90 dB(A) erfordern eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde.

In der früheren Fassung der Arbeitsstättenverordnung wurden noch zwei weitere Immissionsgrenzwerte von 55 dB(A) und 70 dB(A) z.B. für Büroarbeitsplätze genannt. Diese sind jedoch im Rahmen der "Verschlankung" der Vorschriften entfallen, um den Unternehmen größere Spielräume zu gewähren. Letztlich muss der Unternehmer nun selbst ermitteln, welche Lärmexposition nach dem Stand der Technik und unter Einbeziehung der arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse bei unterschiedlichen Tätigkeiten anzusetzen ist. Als Orientierungshilfe kann dabei die VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 [6] dienen. Weitere Hinweise erhält die Norm DIN EN ISO 11690-1 [7].