DGUV Information 213-569 - Verfahren zur Bestimmung von Thioharnstoff

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Abschnitt 5.2 - Bestimmungsgrenze

Die Bestimmungsgrenze des chromatographischen Verfahrens errechnet sich aus der Standardabweichung der Sechsfach-Bestimmung einer Kalibrierlösung mit einer Konzentration von 0,1 mg/l nach Formel (2):

BG = 10*s   (2)

mit

  1. BG

    = Bestimmungsgrenze

  2. s

    = Standardabweichung der Sechsfach-Bestimmung

Bezogen auf 20 μl Injektionsvolumen beträgt die absolute Bestimmungsgrenze 0,58 ng. Das entspricht 2,9 μg pro Probe bei 100 ml Probelösung bzw. 29 μg pro Probe bei 1000 ml Probelösung.

Die relativen Bestimmungsgrenzen betragen 1,73 μg/m3 für die personenbezogene Messung bei 1,68 m3 Probeluftvolumen, 100 ml Elutionslösung und 20 μl Injektionsvolumen sowie 0,64 μg/m3 für die ortsfeste Messung bei 45 m3 Probeluftvolumen, 1000 ml Elutionslösung und 20 μl Injektionsvolumen.