DGUV Information 213-527 - Verfahren zur Bestimmung von Ethylenoxid

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Bestimmungsgrenze

Die Nachweis- und Bestimmungsgrenze wurden aus dem Verhältnis von Messsignal und Rauschpegel der Grundlinie ermittelt. Zur Berechnung der Bestimmungsgrenze wurde ein Signal-/Rauschpegelverhältnis von 10 zugrunde gelegt.

Die absolute Bestimmungsgrenze pro Röhrchen liegt für Ethylenoxid bei 0,04 µg. Dies entspricht bei einem Probeluftvolumen von 6 l und einem Desorptionsmittelvolumen von 3 ml einer relativen Bestimmungsgrenze von 0,007 mg/m3.