Abschnitt 3.2 - 3.2 Dauer der Qualifizierung
Die Qualifizierungsstufen nach den Abschnitten 3.1.1 bis 3.1.3 sollten innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein.
Die Teilnahme an einer Fortbildung nach Abschnitt 3.1.4 sollte spätestens nach fünf Jahren erfolgen.
Als Mindestdauer der Qualifizierung sind folgende Werte anzuraten:
Zwei Tage für die Vermittlung maschinentechnischer Kenntnisse nach Abschnitt 3.1.2
Fünf Tage für die Qualifizierung nach Abschnitt 3.1.3
Einen Tag für die Fortbildung nach Abschnitt 3.1.4