DGUV Information 213-020 - Auswahl und Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten

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Abschnitt 2.1 - 2 Auswahl von Betonpumpenmaschinisten/Betonpumpenmaschinistinnen
2.1 Rechtsgrundlagen

2.1.1
Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz bestimmt in § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 5:

"(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

...

unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten."

2.1.2
Betriebssicherheitsverordnung

Die Betriebssicherheitsverordnung bestimmt in § 14 Abs. 1:

"(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Folgendes:

  1. 1.

    die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder Installation und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel,

  2. 2.

    die rechtzeitige Feststellung von Schäden,

  3. 3.

    die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstechnischen Maßnahmen wirksam sind."

Unter dem Begriff Montage ist bei Betonpumpen insbesondere die einsatzbereite Aufstellung, die Montage separater Förderleitungen und sonstiger Anbauteile zu verstehen.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 "Zur Prüfung befähigte Personen" ist zu berücksichtigen.

2.1.3
Verantwortung des Unternehmers/der Unternehmerin

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sollte mit dem selbstständigen Bedienen von Autobetonpumpen nur Personen beauftragen, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr *) vollendet haben,

  2. 2.

    im Umgang mit Autobetonpumpen unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin gegenüber nachgewiesen haben und

  3. 3.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen.

Zur Unterweisung gehören außer einer theoretischen Wissensvermittlung die Gelegenheit zum Erwerb einer ausreichenden Fahrpraxis sowie die Fähigkeit, Mängel zu erkennen, welche die Arbeitssicherheit gefährden.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat den Betonpumpenmaschinisten bzw. Betonpumpenmaschinistinnen die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte, z. B. der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, DGUV Regeln, Betriebsanleitungen der Hersteller, betrieblichen Gefährdungsbeurteilung sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerks in verständlicher Weise zu vermitteln.

  • Siehe § 4 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1

    "Grundsätze der Prävention".

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Betonpumpenmaschinisten und Betonpumpenmschinistinnen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen. Die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

  • Siehe § 4 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1

    "Grundsätze der Prävention".

Zum Führen von Lkw für gewerbliche Beförderung siehe Fahrerlaubnisverordnung.