DGUV Information 213-020 - Auswahl und Qualifizierung von Betonpumpenmaschinisten

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Auswahl und Qualifizierung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen
Handlungsanleitung
(DGUV Information 213-020)

Information

(bisher BGI 5044)

ccc_1336_as_1.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Juni 2020

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Auswahl von Betonpumpenmaschinisten/Betonpumpenmaschinistinnen2
Rechtsgrundlagen2.1
Arbeitsschutzgesetz2.1.1
Betriebssicherheitsverordnung2.1.2
Verantwortung des Unternehmers/der Unternehmerin2.1.3
Voraussetzungen2.2
Verantwortung des Unternehmers/der Unternehmerin2.2.1
Voraussetzungen der ausgewählten Personen2.2.2
Qualifizierung3
Qualifizierungsstufen3.1
Einweisung am betrieblichen Arbeitsplatz durch fachkundiges Personal3.1.1
Vermittlung maschinentechnischer Kenntnisse3.1.2
Qualifizierung3.1.3
Fortbildung3.1.4
Dauer der Qualifizierung3.2
Theoretischer Teil in der Qualifizierung3.3
Allgemeines3.3.1
Betonpumpentechnik3.3.2
Betrieb der Betonpumpen3.3.3
Betontechnologie3.3.4
Instandhaltung3.3.5
Qualifizierungsnachweis4
Anhang 1
Anhang 2
Gesetze, Verordnungen1.
Unfallverhütungsvorschriften2.
Weitere Informationen 3.

Vorbemerkung

Das Ziel von Unternehmern und Unternehmerinnen, die Autobetonpumpen einsetzen, sollte es sein, geeignete Personen einsetzen zu können, die mit Autobetonpumpen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können (Betonpumpenmaschinisten/Betonpumpenmaschinistinnen).

Ziel dieser DGUV Information ist es, eine gleich bleibend gute Qualität der Qualifizierung dieser Personen zu erreichen. Sie soll Unternehmern bzw. Unternehmerinnen als Leitlinie dienen, um die notwendige Qualifikation und Befähigung von Personen zum Führen von Autobetonpumpen zu erreichen.