DGUV Information 208-026 - Sicherheit von kraftbetätigten Karusselltüren

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

Der Hersteller einer Karusselltür muss folgende Dokumente mitliefern:

  • EG-Konformitätserklärung

  • Leistungserklärung (nach Harmonisierung der Produktnorm EN 16361 "Kraftbetätigte Türen - Produktnorm, Leistungseigenschaften - Türsysteme, mit Ausnahme von Drehflügeltüren, ohne Eigenschaften bezüglich Feuerschutz und Rauchdichtheit")

  • Bedienungs- und Wartungsanleitung (mit Angaben zu austauschbaren (Verschleiß-)Teilen)

  • Prüfbuch

Die Tür muss mit einem Typenschild und CE-Kennzeichnung versehen sein.

Als Mindestanforderungen an die Informationen auf einem Typenschild gelten:

  • die Bezeichnung der Maschine

  • der Firmenname und die vollständige Anschrift des Herstellers oder ggf. dessen Bevollmächtigten in der Europäischen Gemeinschaft

  • die CE-Kennzeichnung

  • die Bezeichnung der Baureihe oder des Typs, ggf. die Seriennummer

  • das Baujahr

Die Kennzeichnung muss sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Die Einzelheiten müssen auch in den mitgelieferten Begleitdokumenten enthalten sein.

Darüber hinaus ist in Arbeitsstätten vom Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die insbesondere die spezifischen Anforderungen vor Ort berücksichtigt (siehe DGUV Information 208-022). Einige Hersteller bieten für diese Gefährdungsbeurteilung Hilfsmittel an.