BGI 504-24 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 Hauterkrankungen mit Ausnahme von Hautkrebs

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Abschnitt 6 BGI 504-24 - 6. Bemerkungen

Zusätzliche Aussagen zur Feuchtarbeit sind in der TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)" zu finden sowie in der Literaturangabe unter 6.8. zum Grundsatz G 24.

Berufskrankheit

§ 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SBG VII), Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) "Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können".