Abschnitt 3 BGI 504-24 - 3. Auswahlkriterien
Die Beurteilung der Hautgefährdung erfordert die Ermittlung der hautbelastenden Faktoren am Arbeitsplatz bzw. bei der durchgeführten Tätigkeit. Dabei sind zu berücksichtigen:
Art der Einwirkungen
Chemisch-irritativ Einwirkungen, die chronisch die Barrierefunktion der intakten Haut schädigen, insbesondere entfettende Stoffe sowie Arbeitsstoffe, die mit dem R-Satz R 38
(reizt die Haut) gekennzeichnet sind, unter Beachtung von Konzentration, Menge, Dauer, Häufigkeit und chemischen EigenschaftenSensibilisierend Arbeitsstoffe, die mit den R-Sätzen R 43 (Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich) oder R 42/43 (Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich) gekennzeichnet sind sowie Stoffe, die in den TRGS 540, 907, 908 aufgeführt sind Physikalisch z.B. mineralische Fasern, Hitze und Kälte Feuchtarbeit im Sinne der TRGS 531, das heißt Tätigkeiten mit mehr als 2 Stunden Arbeiten im feuchten Milieu pro Schicht, Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen von mehr als 2 Stunden pro Schicht und häufige bzw. intensive Handreinigung.
Im Betrieb aufgetretene Hauterkrankungen oder Hautbeschwerden.