BGI 504-24 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 Hauterkrankungen mit Ausnahme von Hautkrebs

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Abschnitt 2 BGI 504-24 - 2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:

Nachuntersuchungsfristen (in Monaten)
Hauterkrankungen
(mit Ausnahme von Hautkrebs)
erste Nachuntersuchung

9 - 24
oder nach Ermessen des Arztes
weitere Nachuntersuchung

nach Ermessen des Arztes
spätestens nach 60

Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" durchzuführen.