Abschnitt 2 BGI 504-24 - 2. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung von Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
Nachuntersuchungsfristen (in Monaten) | ||
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Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs) | erste Nachuntersuchung 9 - 24 oder nach Ermessen des Arztes | weitere Nachuntersuchung nach Ermessen des Arztes spätestens nach 60 |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" durchzuführen.