Abschnitt 1 BGI 504-24 - 1. Anwendungsbereich
Versicherte, deren Haut (überwiegend Hände) durch hautschädigende Stoffe, Arbeitsverfahren oder sonstige Einflüsse im erhöhten Maße gefährdet ist, sollen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.