Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen",
mit Ausnahme von Hautkrebs
(BGI 504-24)
(bisher ZH 1/600.24)
Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit
Ausschuß ARBEITSMEDIZIN
Stand der Vorschrift: 1998
Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen | 2 |
Auswahlkriterien | 3 |
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhter Hautgefährdung | 4 |
Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne erhöhte Hautgefährdung | 5 |
Bemerkungen | 6 |
Berufe mit deutlich erhöhtem Erkrankungsrisiko für Kontaktekzeme | Anhang |