BGI 504-1-3 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.3 Mineralischer Staub Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub

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Abschnitt 5 BGI 504-1-3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne spezielle arbeitsmedizinischen Vorsorge

Beim Umgang mit keramischen Fasern sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich, wenn der Luftgrenzwert eingehalten wird. Ebenso sind diese nicht notwendig, wenn es sich um Arbeiten geringen Umfangs handelt. Bei Verwendung oder Demontage von keramischen Fasern liegt dies vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die im einzelnen nicht länger als 4 Stunden pro Schicht dauern und insgesamt pro Jahr 40 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die Anwendung von Faserspritzverfahren und den Abbruch von thermisch belasteten Isolierungen.