BGI 504-1-3 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.3 Mineralischer Staub Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub

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Abschnitt 4 BGI 504-1-3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorge

Beim Umgang mit keramischen Fasern müssen arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes8 nicht nachgewiesen ist. Insbesondere für folgende Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten einschließlich Reinigungs- und Reparaturarbeiten ist dies anzunehmen:

  1. 1.

    Weiterverarbeiten der Fasern im Bereich der Sekundärproduktion

  2. 2.

    Herstellen, Aufbringen und Entfernen von Isolierungen wie:

    • Stopfisolierung von Ofenauskleidungen an Ofenöffnungen, Heißgasleitungen und Abgassystemen

    • Isolierung von Öfen, Kesseln, Rohrleitungen

    • Isolierung von Elektrogeräten

    • Steigerisolierung, Isolierung von Brennern, Meß- und Schaulöchern

    • Isolierung von Tankwagen

    • Isolierung von Reaktoren in der chemischen Industrie und von Abgasfackeln

  3. 3.

    Herstellen von Hochtemperaturdichtungen

  4. 4.

    Ofenbau

    • Leichtauskleidung von Glüh-, Temper-, Brenn-, Muffel- und Anlaßöfen

    • Ofenzustellung, -mantelisolierung, -spulenisolierung

    • Auskleidung von Brennkammern zur thermischen Nachverbrennung

    • Zustellung und Instandhaltung von Ofenwagen

  5. 5.

    Isolierung von Katalysatoren, Auspuffanlagen

  6. 6.

    Recycling von Materialien mit keramischen Fasern

  7. 7.

    Herstellen von Wärmeschutzschildern (Luft-, Raumfahrt, Panzerbau)

  8. 8.

    Herstellen und Bearbeiten von Vacuumformteilen, Faltmodulen, Filzen und Platten (sägen, pressen, stanzen, fräsen, bohren, schleifen)

  9. 9.

    Herstellen von Bremsbelägen

  10. 10.

    Herstellen von Rauchgasfiltern

  11. 11.

    Einsatz von Speisereinsätzen im Bereich der Gießereien

  12. 12.

    Hochtemperatur-Filtration (Herstellen, Einbau, Instandhaltung)

  13. 13.

    Verfüllen von Dehnfugen im FF-Mauerwerk, Herstellung von Brandschutz-Vorhängen, Brandschutz-Rolltore, Brandschutz-Spritzisolierung

  14. 14.

    Verwenden von Isolierdecken in der Schweißtechnik

Durch den Grenzwert werden keine Arbeitsverfahren berücksichtigt, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit erfahrungsgemäß erhebliche Faserkonzentrationen auftreten. Dies betrifft im wesentlichen Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.