BGI 504-1-3 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.3 Mineralischer Staub Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub

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Abschnitt 1 BGI 504-1-3 - Rechtsvorschriften

Wird beim Umgang mit keramischen Fasern (siehe TRGS 521), für die alle Maßnahmen gemäß Anhang V Nr. 7 GefStoffV zutreffen, der Luftgrenzwert nicht eingehalten (siehe TRGS 101 in Verbindung mit TRGS 402), so sind bei den an dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer nach § 28 in Verbindung mit Anhang VI Gefahrstoffverordnung bzw. §§ 3 und 15 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100/GUV 0.6) in Verbindung mit Anlage 1, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Bei Arbeitnehmern, die Faserspritzverfahren zur Isolierung anwenden oder thermisch belastete Isolierungen entfernen, sind in jedem Fall arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig (s. auch 3.1).