DGUV Information 212-139 - Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen

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Anhang 2 - Technische Eigenschaften von PNA-11

Eine PNA-11 besteht aus mindestens einem PNG-11 und der Empfangseinrichtung (EE).

Aufgabe einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA-11) ist es, für in Not geratene Personen bei Alleinarbeiten durch Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Personen-Alarmen unverzüglich Hilfe herbeizurufen sowie im Notfall zusätzlich eine Sprechverbindung aufzubauen. Der Personen-Alarm wird drahtlos zu einer Empfangseinrichtung (EE) übertragen.

Ein PNG-11 muss die Merkmale gemäß DIN VDE V 0825-11 erfüllen, unter anderem:

  • Einrichtung zur willensabhängigen und mindestens eine Einrichtung zur willensunabhängigen Alarmauslösung

  • Auslösen der Alarme innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (siehe nachfolgende Tabelle)

  • Voralarm, der vor Auslösen des willensunabhängigen Alarms auftritt

  • Bei ausgelöstem Alarm muss die Lokalisierung in der EE erfolgen.

  • Ein durch das PNG ausgelöster Alarm muss zur EE übertragen werden; parallel dazu muss automatisch eine Sprachverbindung zwischen PNG und EE aufgebaut werden.

  • Das Rücksetzen des Personen-Alarms am PNG-11 darf erst nach eingegangener Empfangsbestätigung in der EE erfolgen.

  • Überwachung der Verfügbarkeit des öffentlich zugänglichen Funknetzes; bei nicht gegebener Verfügbarkeit muss dies durch das PNG-11 akustisch signalisiert werden.

  • Bei jeder Aufnahme des PNA-11-Betriebes hat eine Funktionsprüfung der aktiven Alarmarten zu erfolgen.

  • Die Energieversorgung für das PNG-11 muss mindestens 12 Stunden uneingeschränkten Betrieb ermöglichen; eine akustische "Akku-Leer"-Warnung ist vorzusehen.

  • Die Notsignaltaste muss die Farbe "Rot" haben.

  • Alle Betätigungseinrichtungen müssen unverwechselbar und gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sowie mit Schutzhandschuhen zu betätigen sein.

  • Das PNG-11 darf nur durch autorisierte Personen parametriert werden können.

  • Das PNG-11 muss sicher getragen werden können.

  • Das PNG-11 muss eindeutig gekennzeichnet sowie widerstandsfähig gegen mechanische und klimatische Einwirkungen sein (siehe DIN VDE V 0825-11).

Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen Personen-Notsignal-Geräte der Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzausrüstungen für explosionsgefährdete Bereiche (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) entsprechen.

AlarmartAuslösezeiten
Willensabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm≤ 60 s
Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Vorarlarm
Lagealarm≤ 90 s
Ruhealarm≤ 90 s
Zeitalarm≤ 15 min
Verlustalarm≤ 90 s
Fluchtalarm≤ 10 s
Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben
Voralarm≤ 45 s
Technischer Alarm≤ 30 min *

Tabelle 5 Höchstzulässige Auslösezeiten

einzustellende Zeiten richten sich nach den betrieblichen Gefährdungen