Anhang 2 - Technische Eigenschaften von PNA-11
Eine PNA-11 besteht aus mindestens einem PNG-11 und der Empfangseinrichtung (EE).
Aufgabe einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA-11) ist es, für in Not geratene Personen bei Alleinarbeiten durch Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Personen-Alarmen unverzüglich Hilfe herbeizurufen sowie im Notfall zusätzlich eine Sprechverbindung aufzubauen. Der Personen-Alarm wird drahtlos zu einer Empfangseinrichtung (EE) übertragen.
Ein PNG-11 muss die Merkmale gemäß DIN VDE V 0825-11 erfüllen, unter anderem:
Einrichtung zur willensabhängigen und mindestens eine Einrichtung zur willensunabhängigen Alarmauslösung
Auslösen der Alarme innerhalb eines bestimmten Zeitfensters (siehe nachfolgende Tabelle)
Voralarm, der vor Auslösen des willensunabhängigen Alarms auftritt
Bei ausgelöstem Alarm muss die Lokalisierung in der EE erfolgen.
Ein durch das PNG ausgelöster Alarm muss zur EE übertragen werden; parallel dazu muss automatisch eine Sprachverbindung zwischen PNG und EE aufgebaut werden.
Das Rücksetzen des Personen-Alarms am PNG-11 darf erst nach eingegangener Empfangsbestätigung in der EE erfolgen.
Überwachung der Verfügbarkeit des öffentlich zugänglichen Funknetzes; bei nicht gegebener Verfügbarkeit muss dies durch das PNG-11 akustisch signalisiert werden.
Bei jeder Aufnahme des PNA-11-Betriebes hat eine Funktionsprüfung der aktiven Alarmarten zu erfolgen.
Die Energieversorgung für das PNG-11 muss mindestens 12 Stunden uneingeschränkten Betrieb ermöglichen; eine akustische "Akku-Leer"-Warnung ist vorzusehen.
Die Notsignaltaste muss die Farbe "Rot" haben.
Alle Betätigungseinrichtungen müssen unverwechselbar und gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sowie mit Schutzhandschuhen zu betätigen sein.
Das PNG-11 darf nur durch autorisierte Personen parametriert werden können.
Das PNG-11 muss sicher getragen werden können.
Das PNG-11 muss eindeutig gekennzeichnet sowie widerstandsfähig gegen mechanische und klimatische Einwirkungen sein (siehe DIN VDE V 0825-11).
Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen Personen-Notsignal-Geräte der Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzausrüstungen für explosionsgefährdete Bereiche (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) entsprechen.
Alarmart | Auslösezeiten |
---|---|
Willensabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm | ≤ 60 s |
Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Vorarlarm | |
Lagealarm | ≤ 90 s |
Ruhealarm | ≤ 90 s |
Zeitalarm | ≤ 15 min |
Verlustalarm | ≤ 90 s |
Fluchtalarm | ≤ 10 s |
Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben | |
Voralarm | ≤ 45 s |
Technischer Alarm | ≤ 30 min * |
Tabelle 5 Höchstzulässige Auslösezeiten
einzustellende Zeiten richten sich nach den betrieblichen Gefährdungen