DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Gefährdungsbeurteilung

Die Biostoffverordnung beinhaltet als zentrale Forderung an den Arbeitgeber, dass er die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen umfassend beurteilt.

Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen sowie die abzustellenden Mängel schriftlich dokumentieren (Abbildung 3).

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Abbildung 3: Handlungshilfe zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

Die Erkenntnisse der Gefährdungsbeurteilung sind in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen. Anhand dieser sind die Beschäftigten zu unterweisen. Die Gefährdungsbeurteilung ist:

  • vor Aufnahme der Tätigkeiten vom Arbeitgeber durchzuführen (die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind zu beteiligen),

  • bei geänderten Arbeitsbedingungen zu wiederholen,

  • bei einer tätigkeitsbezogenen Infektion Beschäftigter zu wiederholen,

  • mindestens einmal jährlich ist zu überprüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung noch den aktuellen Arbeitsbedingungen entspricht,

  • bei besonderen Ereignissen oder Arbeitsvorgängen (z.B. die Abholung hoch infektiöser Verstorbener) durchzuführen.

Die Gefährdung ist u.a. erhöht

  • beim Einsatz spitzer, scharfer oder zerbrechlicher Gegenstände (z.B. Skalpell, Nadel, Gebiss, Glasgefäße) (Abbildung 4),

  • bei Unordnung am Arbeitsplatz,

  • bei mangelnder Hygiene und Sauberkeit (Essen oder Rauchen bei der Arbeit),

  • bei mangelnder Information und Unterweisung,

  • bei ungeeigneten Arbeitsverfahren (z.B. Verwendung von scharfem Wasserstrahl zur Reinigung des Verstorbenen),

  • bei spezifischen Gefährdungen (z.B. Bergung Unfalltoter).

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Abbildung 4: Das Arbeiten mit einem Skalpell erhöht die Gefährdung

Die Gefährdung wird z.B. vermindert

  • durch Verwendung von leicht zu reinigenden und desinfizierenden Oberflächen (z.B. Böden, Schränke, Fahrzeuge),

  • durch die Ausstattung mit geeigneten Hygieneeinrichtungen (z.B. Wasserhähne mit berührungsloser Bedienung oder Hebelarmaturen (Abbildung 6, Abbildung 8), Spender für Einweghandtücher),

  • durch den Einsatz geeigneter Desinfektionsmittel (DGHM-Liste),

  • durch Anwendung eines Hautschutzplans,

  • durch die Durchführung von Schutzimpfungen,

  • durch die Beschäftigung von unterwiesenem Fachpersonal.