DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Risikogruppen

Nach ihrem Infektionsrisiko werden biologische Arbeitsstoffe (Mikroorganismen) in vier Risikogruppen eingeteilt:

  • Risikogruppe 1: Krankheit unwahrscheinlich; z.B.: verschiedene harmlose Hautpilzarten,

  • Risikogruppe 2: Krankheit möglich, Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich; z.B. Hepatitis A-Virus, Tetanus,

  • Risikogruppe 3: Können schwere Krankheit hervorrufen, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich; z.B. Hepatitis B-Virus, HIV, TBC, Milzbrandsporen,

  • Risikogruppe 4: Rufen schwere Krankheit hervor, wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise nicht möglich; z.B., Lassa-Virus, Ebola-Virus, Marburg-Virus.

Schutzstufen

Entsprechend den Risikogruppen sind in Kombination mit den Tätigkeiten Schutzstufen nach der Biostoffverordnung zuzuordnen. Unter einer Schutzstufe sind im Anhang III der Biostoffverordnung bestimmte Sicherheitsmaßnahmen zusammengefasst. Es gibt Schutzstufen von 1 bis 4.