DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

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Abschnitt 8 - 8 Exhumierung/Umbettung

Bei der Exhumierung bzw. Umbettung eines Grabes kommt es zum Kontakt mit sterblichen Überresten eines menschlichen Leichnams. Es handelt sich hierbei um eine nicht gezielte Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen.

Gefährdung:

Aufgrund der unterschiedlichen Bodenverhältnisse sowie des davon abhängigen Erhaltungszustandes eines Sarges bzw. der Überreste des darin enthaltenen Leichnams ist bei Exhumierungsarbeiten mit biologischen Gefährdungen zu rechnen. Die manuelle Handhabung derartiger Leichenteile stellt u.U. ein gesundheitliches Risiko für Beschäftigte dar. Diesen Tätigkeiten ist in der Regel die Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Gefahrenquellen können sein:

  • Körperflüssigkeiten und enthaltene Krankheitserreger

    Verschiedene Krankheitserreger können längere Zeit in Verstorbenen oder anhaftenden Körperflüssigkeitsresten überdauern, so z.B.:

    • HI-Virus (AIDS): wenige Stunden,

    • HCV (Hepatitis C): 1 bis 2 Tage,

    • HBV (Hepatitis B): bis zu 80 Tage,

    • Diphtheriebakterien: 2 bis 3 Wochen,

    • Staphylokokken: 1 bis 2 Monate,

    • Tuberkulose Bakterien: mehrere Jahre,

    • Milzbranderreger: Jahrzehnte.

  • Pilze, deren Sporen und Bestandteile

    Je nach Sauerstoff- und Feuchtegehalt des Bodens vollzieht sich die Zersetzung eines Leichnams unterschiedlich schnell. Körpereigene (v.a. aus dem Magen-Darm-Trakt) und bodenbürtige Pilze (sind in jedem Boden in unterschiedlichem Ausmaß vorhanden) besiedeln hierbei Sarg und Leichnam. Je nach Zeitpunkt der Exhumierung oder Umbettung können Sporen oder Zellbestandteile inhaliert werden.

  • Fäulnisbakterien

    An der Zersetzung eines Leichnams sind zahlreiche Bakterien beteiligt, von denen einige Toxine (T) produzieren können, so z.B.:

    • Bacillus subtilis,

    • Proteus,

    • Pseudomonas,

    • Clostridium botulinum (T),

    • Clostridium fallax,

    • Clostridium tetani (T).

  • Leichengifte (Ptomaine) u.a. Cadaverin, Neurin, Putrescin, basische, stickstoffhaltige organische Verbindungen, die bei der Eiweißfäulnis entstehen.

Schutzmaßnahmen:

  • Die Mitarbeiter werden anhand einer Betriebsanweisung nach § 12 der Biostoffverordnung vor Aufnahme der Tätigkeiten unterwiesen,

  • Mitarbeiter, die Umgang mit Verstorbenen haben, werden arbeitsmedizinisch vorsorgeuntersucht bzw. sind schutzgeimpft (Umfang der Impfungen mit dem Betriebsarzt klären),

  • der Arbeitsmediziner/Betriebsarzt wird an der Planung der Arbeiten und Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beteiligt,

  • vor Aufnahme der Arbeiten werden alle verfügbaren Informationen über den zu exhumierenden, umzubettenden Verstorbenen eingeholt. Das Arbeitsverfahren sollte so gestaltet sein, dass der direkte Kontakt mit dem Leichnam auf das absolut notwendige Maß reduziert wird.

  • Als Körperschutzmittel werden

    • Handschutz (Einweg-Schutzhandschuhe; bei groben Arbeiten flüssigkeitsdichte Arbeitshandschuhe mit ausreichendem mechanischen Schutz überziehen, z.B. Nitril-, Butylkautschuk- oder Polychloropren-Handschuhe der Kategorie III),

    • Körperschutz (Einweg-Schutzanzug mit Kapuze),

    • Fußschutz (Gummistiefel mit Stahlkappe entsprechend DIN EN 345 S4),

    • Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmaske FFP 2; oder bei starker Geruchsbelastung Halbmaske mit A2P3 Filter),

    • ggf. Augen- bzw. Gesichtsschutz

    verwendet (Abbildung 14),

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Abbildung 14: Persönliche Schutzausrüstung

  • verwendete Körperschutzmittel werden nach jedem Einsatz ersetzt oder gereinigt,

  • nach den Tätigkeiten werden die Hände sorgfältig gereinigt und desinfiziert. Arbeitswerkzeuge werden ebenfalls sorgfältig gereinigt,

  • gesundheitlich oder psychisch vorbelastete Mitarbeiter werden nicht zu Exhumierungs- oder Umbettungsarbeiten eingeteilt,

  • Über-Kopf-Arbeiten (z.B. beim Entnehmen von Leichenteilen aus dem Grab in einen Überführungssarg) werden vermieden,

  • es werden, soweit möglich, technische Hilfsmittel verwendet (z.B. bei zu hohem Grundwasserstand).

Ergänzungen:

Da die Bodenverhältnisse auf Friedhöfen und somit die Zersetzungseigenschaften sehr unterschiedlich sein können (Sauerstoff im Boden, Feuchtigkeitsgehalt, pH-Wert u.a.), sind die genannten Aspekte immer auf die speziellen Verhältnisse vor Ort abzustimmen.

Exhumierungen und Umbettungen sollen nach Möglichkeit im Winterhalbjahr durchgeführt werden.

Bei der Verwendung von Grabkammern mit damit verbundenen extrem verkürzten Liegezeiten können erhöhte Gefährdungen durch Schimmelpilze bzw. deren Sporen auftreten.