DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 - 4 Versorgung von Verstorbenen

Die Versorgung umfasst Maßnahmen zur Herrichtung des Verstorbenen gemäß den Erfordernissen. Sie beinhaltet neben der Grundversorgung des Verstorbenen auch Waschen, Desinfizieren, Aus- und Ankleiden (siehe auch DIN EN 15017 "Bestattungs-Dienstleistungen - Anforderungen" Pkt. 2.30). Zur Grundversorgung gehören Maßnahmen zur kurzfristigen Aufbahrung am Sterbeort und zur Vorbereitung der Abholung (siehe auch DIN EN 15017 Pkt. 3.2.1.2):

  • das Entkleiden,

  • das Entfernen und Auflisten von Wertgegenständen,

  • das Entfernen von Kanülen und Verbänden,

  • die Säuberung des Körpers,

  • die oberflächliche Desinfektion des Verstorbenen,

  • das Verschließen der Körperöffnungen,

  • das Lockern der Totenstarre soweit möglich,

  • das Einsetzen von Zahnprothesen,

  • das Schließen der Augen und des Mundes,

  • das Entfernen, Desinfizieren und Anlegen von Schmuckgegenständen und,

  • das Kämmen und Zurechtlegen der Haare.

Gefährdungen:

Jeder Verstorbene, der grundversorgt wird, ist ein potentieller Träger ansteckender Krankheiten, die weder seiner Familie noch seinem behandelnden Arzt bekannt gewesen sein müssen.

Die Grundversorgung bedingt einen direkten Kontakt zum Verstorbenen und zu dessen Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen. Diesen Tätigkeiten ist in der Regel die Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Tätigkeitsbezogene Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe ergeben sich durch Verletzungen insbesondere

  • beim Entkleiden durch übersehene spitze Gegenstände in der Kleidung des Verstorbenen,

  • beim Entfernen von Kanülen, Dränagen, Prothesen und Schmuck,

  • bei der Verwendung von Skalpellen und anderen Instrumenten.

Mit Gefährdungen durch Aerosolbildung ist zu rechnen

  • bei der Kompression des Brustkorbes des Verstorbenen durch Anheben und Umlagern,

  • beim Waschen,

  • beim Fönen.

Weitere Gefährdungen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen und zu bewerten.

Schutzmaßnahmen:

Generell sind folgende Schutzmaßnahmen umzusetzen:

  • Die Grundversorgung sollte in einem separaten Versorgungsraum durchgeführt werden,

  • es sind für alle Arbeiten so weit wie möglich Einweg-Artikel (z.B. Einweg-Handtücher) zu benutzen. Hierbei sind geeignete Spender-Systeme einzusetzen. Einweg-Artikel sind nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen,

  • besonnen und vorsichtig arbeiten, Ordnung am Arbeitsplatz halten,

  • vor dem Entkleiden die Kleidung des Verstorbenen vorsichtig absuchen,

  • Körperschutz: gut zu reinigende Schutzkleidung (z.B. Bestatterkittel oder Pflegerkleidung; ggf. Mietwäsche), ggf. Einweg-Schürze,

  • Handschutz: flüssigkeitsdichte ungepuderte medizinische Einweghandschuhe (DIN EN 455, z.B. Nitril),

  • Abfälle in Hausmüllsäcke (reißfest, feuchtigkeitsbeständig und dicht) entsorgen und gut verschließen,

  • möglichst verletzungssichere Instrumente verwenden,

  • scharfe und spitze Gegenstände in feste, verschlossene mit Desinfektionsmittel versehene Behältnisse entsorgen (Kanülenbehälter),

  • mit kalter, druckloser Wasserführung arbeiten,

  • geeignete Hilfsmittel einsetzen (z.B. Nadelhalter beim Verschließen von Körperöffnungen),

  • Schmuckgegenstände vor Rückgabe reinigen,

  • beim Frisieren Haare vortrocknen (z.B. mit Einweghandtüchern).