DGUV Information 214-021 - Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen an die Beschaffenheit von Räumen

Für Räume, in denen Verstorbene gelagert und versorgt werden, empfehlen sich folgende bauliche Voraussetzungen:

  • Schwarz/Weiss-Prinzip vorsehen (belastete und unbelastete Bereiche trennen),

  • pflegeleichte Oberflächen sicherstellen (keine Teppiche, kein Holz),

  • das Eindringen von Ungeziefer muss verhindert werden,

  • Bodenabflüsse mit Geruchsverschluss vorsehen,

  • die Räume müssen gegen den Zugang durch Unbefugte gesichert sein,

  • die Räume und Durchgänge müssen ausreichend groß bemessen und belüftbar sein,

  • Kühlräume sollten eine Temperatur von maximal 5 °C aufweisen.

Zusätzliche Anforderungen - Versorgungsräume:

Zusätzlich zu den Allgemeinen Anforderungen sind für Versorgungsräume folgende Anforderungen zu stellen:

  • Die Oberflächen sollen beständig gegenüber den verwendeten Reinigungsmitteln und Desinfektionsmitteln sein,

  • Fußböden und Wandflächen müssen wasserdicht verfugt, abwaschbar und desinfizierbar sein,

  • diese Anforderung kann durch fachgerechten Anstrich mit Beschichtungsstoffen oder Beschichtungssystemen für Innen der Nassabriebbeständigkeit Klasse 2 (früher scheuerbeständig) nach DIN EN 13300 "Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich" erfüllt werden. Schadhafte oder korrodierte Oberflächen erfüllen diese Anforderungen nicht,

  • eine Waschgelegenheit mit fließendem warmen und kalten Wasser ist zur Verfügung zu stellen,

  • Handwaschbecken sind darüber hinaus mit Armaturen auszustatten, die ohne Handberührungen bedienbar sind (Abbildung 8),

  • der Behandlungstisch sollte höhenverstellbar sein,

  • Versorgungsräume müssen über eine wirksame Lüftung verfügen (Abbildung 9).

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    Abbildung 8: Handwaschbecken mit berührungslos zu betätigender Armatur

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    Abbildung 9: techn. Lüftung mit Absaugung im Bodenbereich