Abschnitt 4.1 - 4.1 Schutzstufen und Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstoffverordnung stuft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen ein. Jeder Schutzstufe sind Schutzmaßnahmen zugeordnet, wobei die Stufen aufeinander aufbauen, d.h. die Maßnahmen der niedrigeren Stufen sind stets auch umzusetzen. [§ 7 GefStoffV]
Welche Schutzstufe für die Tätigkeit gilt, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab, die von einer fachkundigen Person durchzuführen ist. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.
In die Gefährdungsbeurteilung sind u.a. einzubeziehen
gefährliche Eigenschaften der Stoffe
Ausmaß, Art und Dauer der Exposition
physikalisch-chemische Wirkungen
Möglichkeit der Substitution (Ersatz)
Arbeitsbedingungen und -verfahren
Arbeitsplatzgrenzwerte
Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen
Wichtig: Arbeiten dürfen nur bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden!
Schutzstufe 1 - niedrige Gefährdung [§ 8 GefStoffV]
Eine niedrige Gefährdung liegt beispielsweise bei der Tätigkeit mit Stoffen in nur geringer Menge vor, wenn nur kurze Zeiten damit gearbeitet wird und wenn keine erhöhte Exposition zu erwarten ist.
Maßnahmen (für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen!)
geeignete Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsmittel
Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten die Umgang mit den Stoffen haben auf die erforderliche Anzahl
Begrenzung der Stoffmenge am Arbeitsplatz auf die erforderliche Menge
Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition
angemessene Hygienemaßnahmen
Schutzstufe 2 - Basismaßnahmen [§ 9 GefStoffV]
Die in der Schutzstufe 2 bezeichneten Schutzmaßnahmen werden auch als "Basismaßnahmen" bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Regel von (mindestens) dieser Schutzstufe auszugehen ist. In der Regel ist die Anwendung der Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 für die Fahrzeugaufbereitung ausreichend.
Maßnahmen
alle Maßnahmen der Schutzstufe 1 und
Substitution (s. Abschnitt "Ersatzstoffe" weiter unten)
Be- und Entlüftung
ggf. persönliche Schutzausrüstungen
Ermittlung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind
Verbot der Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln und Kennzeichnung von Bereichen, in denen dies zulässig ist
Schutzstufe 3 - hohe Gefährdung [§ 10 GefStoffV]
Diese Schutzstufe ist z.B. dann zutreffend, wenn mit T oder T+ gekennzeichnete Stoffe zum Einsatz kommen.
Maßnahmen
alle Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 und
geschlossenes System oder Verringerung der Exposition nach dem Stand der Technik
sichere Lagerung und Handhabung
Schutzstufe 4
gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen und ist für die Fahrzeugaufbereitung in der Regel nicht relevant.