DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Schutzstufen und Schutzmaßnahmen

Die Gefahrstoffverordnung stuft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in vier Schutzstufen ein. Jeder Schutzstufe sind Schutzmaßnahmen zugeordnet, wobei die Stufen aufeinander aufbauen, d.h. die Maßnahmen der niedrigeren Stufen sind stets auch umzusetzen. [§ 7 GefStoffV]

Welche Schutzstufe für die Tätigkeit gilt, hängt von der Gefährdungsbeurteilung ab, die von einer fachkundigen Person durchzuführen ist. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

In die Gefährdungsbeurteilung sind u.a. einzubeziehen

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe

  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition

  • physikalisch-chemische Wirkungen

  • Möglichkeit der Substitution (Ersatz)

  • Arbeitsbedingungen und -verfahren

  • Arbeitsplatzgrenzwerte

  • Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen

Wichtig: Arbeiten dürfen nur bei Vorliegen einer Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden!

Schutzstufe 1 - niedrige Gefährdung [§ 8 GefStoffV]

Eine niedrige Gefährdung liegt beispielsweise bei der Tätigkeit mit Stoffen in nur geringer Menge vor, wenn nur kurze Zeiten damit gearbeitet wird und wenn keine erhöhte Exposition zu erwarten ist.

Maßnahmen (für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen!)

  • geeignete Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsmittel

  • Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten die Umgang mit den Stoffen haben auf die erforderliche Anzahl

  • Begrenzung der Stoffmenge am Arbeitsplatz auf die erforderliche Menge

  • Begrenzung der Dauer und des Ausmaßes der Exposition

  • angemessene Hygienemaßnahmen

Schutzstufe 2 - Basismaßnahmen [§ 9 GefStoffV]

Die in der Schutzstufe 2 bezeichneten Schutzmaßnahmen werden auch als "Basismaßnahmen" bezeichnet. Dies bedeutet, dass bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in der Regel von (mindestens) dieser Schutzstufe auszugehen ist. In der Regel ist die Anwendung der Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 für die Fahrzeugaufbereitung ausreichend.

Maßnahmen

  • alle Maßnahmen der Schutzstufe 1 und

  • Substitution (s. Abschnitt "Ersatzstoffe" weiter unten)

  • Be- und Entlüftung

  • ggf. persönliche Schutzausrüstungen

  • Ermittlung, ob Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten sind

  • Verbot der Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln und Kennzeichnung von Bereichen, in denen dies zulässig ist

Schutzstufe 3 - hohe Gefährdung [§ 10 GefStoffV]

Diese Schutzstufe ist z.B. dann zutreffend, wenn mit T oder T+ gekennzeichnete Stoffe zum Einsatz kommen.

Maßnahmen

  • alle Maßnahmen der Schutzstufen 1 und 2 und

  • geschlossenes System oder Verringerung der Exposition nach dem Stand der Technik

  • sichere Lagerung und Handhabung

Schutzstufe 4

gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen und ist für die Fahrzeugaufbereitung in der Regel nicht relevant.