DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 3 - 3 Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer ermittelt, ob und welche Gefährdungen oder Belastungen mit den durchzuführenden Arbeiten am jeweiligen Einsatzort verbunden sind. Dabei sind nicht nur technische Umstände zu betrachten, sondern auch physische und psychische Arbeitsanforderungen. Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sollen die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt hinzugezogen werden. [§ 5 ArbSchG] [§ 3 BGV A1]

Durch die Gefährdungsbeurteilung können Gefährdungen oder Belastungen früh erkannt und beseitigt werden. Somit wird Unfällen und Erkrankungen vorgebeugt. Als Handlungshilfe für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung kann die im Folgenden beigefügte Zusammenfassung der Gefährdungen und Belastungen verwendet werden. Sie wird ergänzt durch die allgemeine Handlungshilfe "Sicherheits-Check" der BGF, und dient auch als Nachweis für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. [§ 6 ArbSchG] [Sicherheits-Check der BGF]

Im Anhang 3 ist eine Tabelle der Gefährdungen und Belastungen enthalten. Viele Zellen enthalten Beispiele für Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung auftritt oder auftreten kann, sowie Verweise auf die entsprechenden Kapitel dieser BG-Information (fett). Sind keine Verweise vorhanden, wurde diese Gefährdung nicht behandelt, da es sich nicht um eine typische Gefährdung bei der Fahrzeugaufbereitung handelt. Da aber die Verhältnisse in jedem Betrieb anders liegen, können durchaus auch im Rahmen dieser BGI nicht behandelte Gefährdungen auftreten. Daher sind zu Beginn der Gefährdungsbeurteilung alle in der Tabelle aufgeführten Gefährdungen zu berücksichtigen, nicht nur diejenigen mit Tätigkeitsbeispielen und Querverweisen. [Gefährdungsmatrix im Anhang]