Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 2.3 - 2.3 HaftungBei Nichtbeachtung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Unternehmer und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftbar gemacht werden. [§ 111 SGB VII, § 823 BGB] Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite
Abschnitt 2.3 - 2.3 HaftungBei Nichtbeachtung von Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften können Unternehmer und Beschäftigte für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden haftbar gemacht werden. [§ 111 SGB VII, § 823 BGB]