Abschnitt 2.2 - 2.2 Beschäftigte
Der Beschäftigte ist bei der Arbeitssicherheit ebenfalls in der Pflicht. [§§ 15-17 ArbSchG] [§§ 15-18 BGV A1]
Dabei kommen zum Tragen:
Anweisungen des Unternehmers
Unfallverhütungsvorschriften
Betriebsanweisungen
Betriebsanleitungen der Hersteller
Der Beschäftigte hat vor der Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen zu prüfen, ob sicherheitstechnische Mängel vorliegen.
Einrichtungen und Arbeitsstoffe dürfen von Beschäftigten nur bestimmungsgemäß benutzt und verwendet werden. [§ 17 BGV A1]
Festgestellte Mängel hat er unverzüglich zu beseitigen. Ist er dazu nicht in der Lage, hat er dies dem Vorgesetzten zu melden. [§ 16 BGV A1]
Der Beschäftigte hat die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. [§ 30 BGV A1]