DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 11 - 11 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen hat der Unternehmer vor Aufnahme der Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen zu veranlassen, wenn mit bestimmten Gefahrstoffen umgegangen wird oder gefährliche Tätigkeiten durchgeführt werden. Für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen gibt es Grundsätze, nach denen der Arzt bei der Untersuchung vorgehen soll. Sie sind mit dem Buchstaben "G" und einer Nummer gekennzeichnet. Bei der Prüfung, welche Vorsorgeuntersuchung für die Beschäftigten erforderlich ist, soll sich der Unternehmer vom Betriebsarzt beraten lassen. [BGV A4, BGG 904] [Anlage 1 BGV A4]

Beispiele sind: [BGI 504-27, BGI 504-26, BGI 504-20]

IsocyanateGrundsatz G 27
AtemschutzGrundsatz G 26
LärmGrundsatz G 20

Darüber hinaus werden z.B. folgende Vorsorgeuntersuchungen empfohlen: [BGI 504-25,BGI 504-24]

Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Grundsatz G 25
HauterkrankungenGrundsatz G 24

Die Ergebnisse der Vorsorgeuntersuchungen sind in einer Vorsorgekartei bis zum Ausscheiden der Beschäftigten aufzubewahren. Beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ist dem Beschäftigten eine Kopie seiner Unterlagen auszuhändigen.

Zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zählt neben den Vorsorgeuntersuchungen auch die Beratung durch den Arzt, z.B. bei der Erstellung des Hautschutzplans.