DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 10 - 10 Mobile Reinigungseinheiten/Gefahrgut

Zur Fahrzeugaufbereitung beim Kunden vor Ort kann es notwendig sein, die technischen Einrichtungen, die Reinigungs- und Pflegemittel und die persönlichen Schutzausrüstungen im Fahrzeug mitzuführen.

Bei den mitgeführten Reinigungs- und Pflegemitteln kann es sich um Gefahrstoffe handeln. Hierzu gehören beispielsweise auf Lösungsmitteln basierende Fleckenentferner sowie Rostentfernter oder Felgenreiniger, die in der Regel Säuren enthalten. Im Rahmen des Transportes unterliegen sie dem Verkehrsrecht und werden dabei als gefährliche Güter (Gefahrgüter) bezeichnet. Die Klassifizierung erfolgt bei den Gefahrgütern nach anderen Gesichtspunkten als bei den Gefahrstoffen. [ADR] [GGVSE]

Die Beförderung gefährlicher Güter ist im Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) geregelt. Dieses gilt gemäß der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) auch bei innerstaatlichen Beförderungen.

Das ADR enthält Möglichkeiten der Freistellung von Anforderungen. Dazu dürfen festgelegte höchstzulässige Gesamtmengen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung werden bei jedem Gefahrgut die Art der Gefährdung und der Gefahrengrad berücksichtigt. Je größer die Gefährdung ist, desto niedriger ist die höchstzulässige Gesamtmenge. Diese Einordnung bezeichnet man als Beförderungskategorie. Wenn gefährliche Güter unterschiedlicher Beförderungskategorien befördert werden, ist die höchstzulässige Gesamtmenge unter Berücksichtigung der jeweiligen Anteile gemäß Unterabschnitt 1.1.6.3 ADR rechnerisch zu ermitteln. Deshalb kann hier pauschal keine höchstzulässige Gesamtmenge genannt werden, zumal von der Mitführung unterschiedlicher Reinigungs- und Pflegemittel in der mobilen Reinigungseinheit auszugehen ist. [BGV D29]

Hinweise auf die Beförderungskategorie können zum Beispiel den Herstellerinformationen, insbesondere dem Sicherheitsdatenblatt, entnommen werden.

Durch ungesicherte Ladung besteht zum einen akute Verletzungsgefahr für Fahrer und Beifahrer, zum anderen besteht die Gefahr, dass Gefahrgutbehälter umstürzen oder durch umherfliegende Teile zerstört werden und dadurch für den Menschen und die Umwelt gefährliche Stoffe frei werden. Darüber hinaus können Zerstörungen am Fahrzeug die Folge sein. [BGI 649]

Grundsätzlich ist jede Ladung, unabhängig vom Gewicht, zu sichern (Abb. 20). Bewährt haben sich handelsübliche Regale und Transportgestelle, die fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (Abb. 21). Können feste Einbauten nicht verwendet werden, kann die Ladungssicherung z.B. auch durch Zurrgurte oder Klemmbretter erfolgen. Die ausreichende Ladungssicherung wird auch im ADR gefordert. [Der sicherheits-optimierte Kastenwagen]

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Abb. 20: Sicherung der Arbeitsmittel im Laderaum

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Abb. 21: Einbau-Regale für Laderäume