DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Tore

Tore können Schiebe-, Roll- oder Flügeltore, hand- oder kraftbetrieben sein.

Die Torflügel müssen gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen oder Herabfallen gesichert sein oder werden können.

An kraftbetriebenen Toren müssen Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sein.

Häufige Mängel können sein:

  • defekte Schaltleisten

  • Totmannschaltung funktioniert nicht

  • Halteeinrichtung der Torflügel ist defekt

  • verbogene Torflügel und Führungsschienen