DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 8.1 - 8.1 Verkehrswege

Verkehrswege müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit sicher begangen oder befahren werden können. Insbesondere durch Verschmutzungen wie Öle und Fette, sowie durch umherliegendes Material oder Geräte besteht erhöhte Sturzgefahr durch Stolpern oder Ausrutschen (Abbildung 19). [ArbStättV] [BGV A1]

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Abb. 19: Stolperfalle

Deshalb sind Verunreinigungen, wenn nötig mit Bindemittel, aufzunehmen.

Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein. An den Zu- und Ausgängen sind leicht zugängliche, selbstleuchtende Lichtschalter anzubringen.

Die Flucht- und Rettungswege dürfen weder verstellt noch verschlossen werden und müssen gekennzeichnet sein. Unter Umständen ist eine bei Stromausfall selbsttätig einsetzende Notbeleuchtung erforderlich, z.B. wenn die Gefahr besteht, in Arbeitsgruben zu stürzen.

Auf weitere notwendige Sicherheitsmaßnahmen bei Gruben und Unterfluranlagen, z.B. erforderliche Abdeckungen und Absperrungen, geht die BGF-Schrift "Sicherheit in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen" ein. [Sicherheit in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen] [BGR 232]