DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 6 - 6 Brand- und Explosionsschutz

Der Unternehmer hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu beurteilen, ob die verwendeten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse beim Umgang zu Brand- oder Explosionsgefahren führen können. [BGV D25]

Können Brand- und Explosionsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hochentzündliche und leicht entzündliche Gefahrstoffe z.B. Ottokraftstoff, Unterbodenschutz- und Hohlraumkonservierungsstoffe sind in leitfähigen, unzerbrechlichen, nicht brennbaren, gekennzeichneten und verschließbaren Behältern aufzubewahren. Ausgelaufene oder verschüttete Flüssigkeiten sind unverzüglich aufzunehmen, aus den Arbeitsräumen zu entfernen und bis zur sachgerechten Entsorgung an geeigneter Stelle aufzubewahren. Die aus hoch entzündlichen und leicht entzündlichen brennbaren Flüssigkeiten entstehenden Dämpfe können mit der Raumluft explosionsfähige Gemische bilden. [GefStoffV] [BGR 157]

Bei der Fahrzeugaufbereitung wird in der Regel nur mit kleinen Mengen vorstehend genannter Stoffe umgegangen. Die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ist daher gering. Sind allerdings größere Mengen o.g. Stoffe ausgelaufen oder verschüttet, sind sämtliche Zündquellen zu beseitigen, es ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen und die freigewordenen Stoffe sind mit Bindemittel aufzunehmen.

Zum Löschen von Entstehungsbränden sind entsprechend der Art und Größe des Betriebes Feuerlöscher in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Hier kommen meistens Pulverlöscher zum Einsatz, da sie für feste, flüssige und gasförmige Stoffe geeignet sind. Die Beschäftigten sind im Umgang mit den Feuerlöschern zu unterweisen. [BGR 133]