Abschnitt 5.5 - 5.5 Gehörschutz
Persönliche Schallschutzmittel (Abbildung 9) müssen zur Verfügung stehen, wenn ein Beurteilungspegel von 85 (801) dB(A) erreicht oder überschritten wird. Wird der Beurteilungspegel von 90 (851) dB(A) erreicht oder überschritten, ist die Benutzung vorgeschrieben. [BGR 194]
Abb. 9: Gehörschutz
Bei folgenden Arbeiten kann eine Lärmgefährdung gegeben sein (Beispiele):
Arbeiten mit Hochdruckreinigern
Einsatz von Druckluft zur Trocknung (z.B. des Motorraums) oder zum Ausblasen von Staub aus Schlitzen
Benutzung von Staubsaugern
Arbeiten in der Nähe von Trockengebläsen
Spätestens ab 2006 gelten die strengeren Grenzen von 85 bzw. 80 dB(A) gemäß Richtlinie 2003/10/EG des Rates vom 06.02.2003