DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Gehörschutz

Persönliche Schallschutzmittel (Abbildung 9) müssen zur Verfügung stehen, wenn ein Beurteilungspegel von 85 (801) dB(A) erreicht oder überschritten wird. Wird der Beurteilungspegel von 90 (851) dB(A) erreicht oder überschritten, ist die Benutzung vorgeschrieben. [BGR 194]

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Abb. 9: Gehörschutz

Bei folgenden Arbeiten kann eine Lärmgefährdung gegeben sein (Beispiele):

  • Arbeiten mit Hochdruckreinigern

  • Einsatz von Druckluft zur Trocknung (z.B. des Motorraums) oder zum Ausblasen von Staub aus Schlitzen

  • Benutzung von Staubsaugern

  • Arbeiten in der Nähe von Trockengebläsen

Spätestens ab 2006 gelten die strengeren Grenzen von 85 bzw. 80 dB(A) gemäß Richtlinie 2003/10/EG des Rates vom 06.02.2003