DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Augen- und Gesichtsschutz

Ist mit der Verletzung des Gesichts oder der Augen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von ätzenden Flüssigkeiten wie z.B. bei der Motorwäsche (Abbildung 8), oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen, muss Augen- oder Gesichtsschutz getragen werden. Dies kann bei der Arbeit mit dem Flüssigkeitsstrahler durch den reflektierenden Flüssigkeitsstrahl der Fall sein. [BGR 192]

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Abb. 8: Motorwäsche