DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Atemschutz

In verschiedenen Situationen kann das Tragen von Atemschutz erforderlich sein. Vor dem Einsatz ist stets zu prüfen, ob durch eine Verbesserung der Lüftung eine Verringerung der Gefährdung erzielt werden kann. Einsatz von Atemschutz kann nötig sein, bei z.B.: [BGR 190]

  • Arbeiten mit 2-Komponenten-Lacken und -Harzen wegen möglicher Isocyanatfreisetzung

  • Spritzlackierarbeiten (Abbildung 7)

  • Arbeiten mit dem Hochdruckreiniger (als Spritzschutz)

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Abb. 7: bei gelegentlichen Spritzlackierarbeiten: Atemschutz

Im Einzelfall kann eine Gefahrstoffmessung Klarheit über die Luftbelastung bringen (s. Abschnitt 4.8).

Gemäß der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist mit Hilfe von Sicherheitsdatenblättern ein geeignetes, auch gegen organische Gase und Dämpfe schützendes Atemschutzgerät auszuwählen. Da die Benutzung von solchen Geräten im Allgemeinen eine zusätzliche Belastung für den Träger bedeutet, ist erstens eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G26 erforderlich, zweitens sind Tragezeitbegrenzungen zu beachten. So muss z.B. bei einer filtrierenden Halbmaske mit Ausatemventil nach einer Tragedauer von 120 Minuten eine Erholungsdauer von 30 Minuten folgen. Weitere Details hierzu sind in der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu finden.

An dieser Stelle sei auf die speziellen baulichen und anderen Schutzmaßnahmen bei Beschichtungsarbeiten verwiesen, die z.B. ab bestimmten Verarbeitungsmengen (> 5 l je Schicht) oder unterhalb bestimmter Raummaße (< 30 m3) eingehalten werden müssen. [BGR 500; 2.29]