DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 5 - 5 Schutzmaßnahmen

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sind persönlichen Schutzmaßnahmen stets vorzuziehen. Eine der wichtigsten technischen Schutzmaßnahmen ist, dass bei Arbeiten mit Gefahrstoffen stets eine ausreichende Lüftung zur Verfügung stehen muss. Können Unfall- oder Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, müssen persönliche Schutzausrüstungen (PSA) die Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen schützen. PSA muss vom Unternehmer zur Verfügung gestellt und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. Die Beschäftigten müssen bereitgestellte PSA benutzen. Persönliche Schutzausrüstungen müssen der 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, der "Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlicher Schutzausrüstung", entsprechen. Hiernach müssen persönliche Schutzausrüstungen mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. [§ 4 ArbschG] [§§ 29, 30 BGV A1, PSA-BV, 8. GPSGV]