DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Kennzeichnung

Neben den Gefahrensymbolen muss die Kennzeichnung von Gefahrstoffen u.a. folgende zusätzliche Angaben enthalten (Abbildung 3): [TRGS 200] [RL 67/548/EWG]

  • Name des Stoffes

  • Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)

  • Sicherheitsratschläge (S-Sätze)

  • Name, Anschrift und Telefonnummer des Herstellers, Einführers oder Vertreibers

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Abb. 3: Vollständige Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Gefahrstoffe in nicht korrekt gekennzeichneten Behältnissen sind nicht zulässig, auch wenn sie immer wieder vorgefunden werden (Abbildung 5). Insbesondere führen flüssige Gefahrstoffe in Getränkeflaschen durch Verwechslung mit Erfrischungsgetränken alljährlich zu schweren Vergiftungen.

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Abb. 5: Unbeschriftete Behälter erschweren die gefahrlose und effektive Anwendung

Problematisch ist die Kennzeichnung von Sprühflaschen und Kanistern die mehrfach genutzt werden. Durch Feuchtigkeit und die verwendeten Reinigungs- und Pflegemittel lösen sich Etiketten und Beschriftungen innerhalb kürzester Zeit ab, so dass nur noch erfahrene Mitarbeiter "wissen", was die jeweilige Flasche beinhaltet. Abhilfe könnte z.B. ein laminierter Kunststoffkragen schaffen, der um den Flaschenhals gelegt wird und die wichtigsten Informationen enthält (Abbildung 4). Durch die Laminierung kann die Kennzeichnung nicht angegriffen werden.

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Abb. 4: Vorschlag für ein Markierungssystem mit laminierten "Krägen"