Abschnitt 4.6 - 4.6 Unterweisung
Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann mindestens einmal jährlich im Umgang mit den Gefahrstoffen mündlich unterwiesen werden. Das Durchführen praktischer Übungen kann erforderlich sein. Die Teilnehmer der Unterweisung müssen die Teilnahme schriftlich bestätigen, der Nachweis ist 2 Jahre aufzubewahren. Der Vordruck eines Unterweisungs-Nachweises befindet sich im Anhang 5. [TRGS 555]