DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Betriebsanweisung

Der Unternehmer stellt sicher, dass den Beschäftigten eine verständliche Betriebsanweisung zugänglich ist. Sie enthält [§ 14 GefStoffV]

  • Informationen über am Arbeitsplatz vorkommende Gefahrstoffe und die von ihnen ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit

  • einzuhaltende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, u.a. Hygiene, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

  • Maßnahmen und Verhalten im Gefahrfall

Die Betriebsanweisung wird sinnvollerweise ergänzt um je einen Abschnitt zur Ersten Hilfe und zur Entsorgung.

Sind persönliche Schutzausrüstungen erforderlich, so sind hier konkrete Angaben zu machen. Der Hinweis "Handschuhe tragen" reicht z.B. nicht aus! Es kann zur Präzisierung z.B. ein geeigneter Kunststoff oder ein geeignetes Produkt (Hersteller und Handelsname) oder eine betriebsintern eindeutige Bezeichnung, z.B. die Farbe, angeführt werden.

Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen. Sinnvoll sind dabei Klarsichthüllen, optimal Laminierungen.

Bei der Erstellung von Betriebsanweisungen sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt hinzu gezogen werden.

Ein Programm zur Erstellung von Betriebsanweisungen ist auf den Arbeitshilfen der BGF ("Interaktive Arbeitshilfen", Bestellung im Internet: http://www.bgf.de) enthalten. Einige Hersteller von Autopflege- und Reinigungsmitteln bieten Hilfe bei der Erstellung von Betriebsanweisungen (Muster, Datenträger) an. Diese müssen vor dem Verwenden auf jeden Fall überprüft und ggf. angepasst werden. [http://www.bgf.de]

Beispiele für Betriebsanweisungen finden sich am Ende der BG-Information (Anhänge 1 und 2).