DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Ersatzstoffe

Auf Grund des Gefahrstoffverzeichnisses und der Sicherheitsdatenblätter ist zu ermitteln, ob Stoffe mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko eingesetzt werden können. Falls das möglich ist und mit dem Ersatzstoff entsprechende Arbeitsergebnisse erzielt werden können, müssen diese beschafft und gegen die gefährlicheren eingewechselt werden. [§ 9 GefStoffV]

Beispiel:

Zur Felgenreinigung wird ein Produkt mit "Flusssäure 10 %" laut Sicherheitsdatenblatt eingesetzt. Am Markt sind jedoch Produkte ohne Flusssäure erhältlich, die Felgen ebenfalls zuverlässig reinigen. Daher ist das flusssäurehaltige Produkt auszutauschen (siehe auch Abschnitt 4.8).