DGUV Information 203-038 - Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen

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Abschnitt 5.5 - Organisatorische Maßnahmen

5.5.1
Unterweisung

In Anlehnung an die Liste aus Abschnitt 3.8 der BG-Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11) sollte die Unterweisung unter anderem folgende Inhalte aufweisen:

  • Magnetfelder und Wirkungen (unmittelbar/mittelbar)

    Auftreten, Charakteristik und biologische Wirkungen magnetischer Felder. Beeinflussung von aktiven Implantaten, Schutzeinrichtungen und anderen Geräten (EMV: elektromagnetische Verträglichkeit). Elektrische Felder sind an Widerstandsschweißeinrichtungen nicht relevant.

  • Schutzvorschriften/Betriebsanweisungen

    Erläutern von relevanten Schutzvorschriften und Betriebsanweisungen.

  • Schutzmaßnahmen/Sicherheitsgerechtes Verhalten

    Anlagenspezifische Sicherheitsabstände, getrennt für Kopf/Rücken, Extremitäten und für Träger von aktiven Implantaten. Für die Hand sind in vielen Fällen die zulässigen Werte für die magnetische Flussdichte bereits an der Kabeloberfläche und der Oberfläche der Elektrodenarme eingehalten.

    Es gibt keine praxistauglichen persönlichen Schutzausrüstungen gegen niederfrequente Magnetfelder.

5.5.2
Kennzeichnung

Kennzeichnungen müssen von den entsprechenden Verkehrs- und Arbeitswegen deutlich wahrgenommen werden können. Sind mehrere Schweißeinrichtungen in einem Bereich vorhandenen, sollte die Kennzeichnung an den Bereichsgrenzen (Säulen oder ähnliches) angebracht werden. Die Kennzeichnung an der Schweißzange selbst ist auf Grund der mangelnden Sichtbarkeit nicht sinnvoll. Lediglich bei einzelnen stationären Schweißeinrichtungen, z.B. Buckelschweißanlagen, kann eine Kennzeichnung an der Schweißeinrichtung sinnvoll sein.

Grundsätzlich ist eine Kennzeichnung (z.B. durch Warnzeichen "Warnung vor magnetischem Feld" nach Anhang 4 der BG-Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11), siehe auch Bild 23 in Abschnitt 5.4.4 dieser BG-Information) erst erforderlich, wenn die zulässigen Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten sind.

Die Entscheidung, ob eine Kennzeichnung mit dem Verbotszeichen P11 "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutz - Kennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) erforderlich ist, kann nur durch eine befähigte Person anhand einer Bewertung nach Abschnitt 3.10 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) getroffen werden (siehe auch Abschnitt 4.4.6).

5.5.3
Zugangsbeschränkung

Die Anforderungen nach § 6 Abs. 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) können an handgeführten Schweißzangen organisatorisch umgesetzt werden, indem durch entsprechende Unterweisung des Schweißers sichergestellt wird, dass sich während des Schweißvorgangs keine Personen im Gefahrbereich der Schweißzange aufhalten.

5.5.4
Betriebsanweisung

Bild 23 zeigt eine Musterbetriebsanweisung, die an die konkrete Situation angepasst werden muss (siehe Fußnoten 1 bis 3).

bgi-5011_bild24.jpg

Bild 23: Musterbetriebsanweisung für handgeführte Punktschweißzangen

Diese Betriebsanweisung ersetzt nicht die vorgeschriebene Arbeitsplatzanweisung.

Fußnoten zu Bild 23:

  1. 1

    Die betreffenden Anlagen sind eindeutig, z.B. durch Typ oder Aufstellungsort zu bezeichnen. Es können auch mehrere zusammengehörende Schweißeinrichtungen als Gruppe angegeben werden. In diesem Fall müssen ggf. die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die einzelnen Schweißeinrichtungen unterschieden werden.

  2. 2

    Je nach Bauart der Widerstandsschweißeinrichtung ist die Angabe weiterer Schutzabstände notwendig. Falls erforderlich, können auch Sicherheitsabstände für Extremitäten (siehe Abschnitt 4.4.6.3) angegeben werden.

  3. 3

    Hier muss der Sicherheitsabstand für Träger von aktiven Implantaten angegeben werden (siehe Abschnitt 4.4.7).

5.5.5
Veränderung der Betriebsparameter

Bei feldrelevanten Änderungen von betrieblichen Einstellungen, insbesondere die Schweißstromparameter Amplitude und Schweißzeit, aber auch die elektrischen Komponenten des Schweißstromkreises, z.B. Art und Länge der Kabel, Art oder Form der Schweißzange, sind die Bereiche erhöhter Exposition und die Gefahrbereiche neu zu bestimmen und zu dokumentieren siehe § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11).

Aus diesem Grund darf der Wechsel zu einer unbewerteten betrieblichen Einstellung nicht ohne weiteres möglich sein.