DGUV Information 214-018 - Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressenanlagen

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Abschnitt 5.1 - 5 Weitere Maßnahmen zum Schutze der Beschäftigten
5.1 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Betriebsanleitungen für Förderer und Ballenpresse eine Betriebsanweisung zu erstellen, den Beschäftigten bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass diese beachtet wird. In der Betriebsanweisung können z.B. folgende Angaben enthalten sein:

  • Die Ballenpresse darf eigenverantwortlich nur von mindestens 18 Jahre alten, geeigneten und zuverlässigen Personen bedient werden, die ausgebildet und vom Unternehmer oder dessen Beauftragten schriftlich mit der Bedienung beauftragt sind.

  • Die Bedienungsperson hat sich in angemessenen Zeitabständen von der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. Bei nicht ordnungsgemäßer Funktion dieser Einrichtungen sowie beim Auftreten anderer offensichtlicher Mängel, die die Sicherheit beeinträchtigen, darf der Betrieb nicht aufgenommen bzw. weitergeführt werden, bis die Mängel beseitigt sind.

  • Wenn sicherheitstechnisch relevante Mängel während des Betriebes auftreten, ist der Betrieb sofort einzustellen. Die Mängel sind umgehend zu melden.

  • Sicherheitseinrichtungen der Ballenpresse dürfen nicht unwirksam gemacht oder missbräuchlich benutzt werden.

  • Bei Außerbetriebnahme der Ballenpresse ist diese vom Netz zu trennen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.