DGUV Information 214-018 - Schutzmaßnahmen beim Betreiben von Ballenpressenanlagen

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Abschnitt 4.5 - Vermeidung von Gefahren durch sichere Verkehrswege

In Anlagen, bei denen Fremdkörper auf dem Zuführförderer nicht auszuschließen sind (z.B. dann, wenn keine Sortieranlage vorgeschaltet ist), ist eine Möglichkeit geschaffen, um die Fremdkörper gefahrlos entfernen zu können (z.B. durch Anordnung einer Treppe oder eines Laufsteges zumindest auf einer Seite des Zuführförderers oder durch den Einsatz einer Bypassklappe).

An Absturzkanten sind Absturzsicherungen vorhanden.

Lange Wege sind durch geeignete Übergänge oder Überstiege (z.B. über Gruben oder Förderer) vermieden.

Am Pressenschacht ist eine Arbeitsbühne zur Störungsbeseitigung vorhanden, von der aus auch der Förderkopf des Zuführförderers erreicht werden kann.

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Bild 7: Sicheres Arbeiten am Pressenschacht von der Arbeitsbühne aus

An Maschinenteilen, bei denen die Instandhaltungsarbeiten nicht vom Boden, nicht von mobilen Arbeitsmitteln oder von geeigneten Standflächen aus durchgeführt werden können, sind Wartungsbühnen mit entsprechenden Zugangsmöglichkeiten (Steigleiter, Treppe) vorhanden.

Die Stellen auf oder an der Maschine, die als Standfläche dienen, sind

  • sicher gegen Ausrutschen und Stolpern,

  • sicher gegen Absturz,

  • ausreichend bemessen.

Im Bereich des Aufgabeförderers (Schüttgrube) ist eine gewöhnliche Absturzsicherung nicht möglich, wenn das angelieferte Material z.B. mit Radladern oder Gabelstaplern auf den Förderer geschoben wird. Zur Verringerung der Absturzgefahr können "hängende Geländer" angebracht werden, die einerseits die Absturzkante kennzeichnen und andererseits auch eine gewisse "Haltemöglichkeit" darstellen.

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Bild 8: Absicherung der Grube durch hängende Geländer; Treppen zu beiden Seiten des Zuführbandes